Hallo,
mache Zivilsachen gerade ganz frisch und weiß hier nicht weiter:
Kläger beantragt eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
mit der Begründung, dass die erste bei ihm nicht mehr auffindbar ist.
Beklagten-Vertreter wendet ein, dass das als Begründung so einfach nicht reiche,
der Beklagte müsse davor geschützt werden, dass aus 2 Titeln gegen
ihn vollstreckt werde. Deshalb solle der Kläger seine Angaben an
Eides statt versichern. Kläger-Vertreter darauf angehört, dieser schreibt
nur, dass dem Antrag nun stattgegeben werden solle.
Was nun? Muss ich dem Begehren des Bekl.-Vertreters nachgehen und
eine eV verlangen oder kann die zweite vollstreckbare Ausfertigung so
erteilt werden?
§ 733 ZPO - zweite vollstreckbare Ausfertigung
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Sunflower -
7. Januar 2012 um 22:19
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Ich frage mich, weshalb Du Dir da Sorgen machst. Für die Erteilung einer 2. v.A. ist die SE zuständig - oder bei euch nicht?
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SE Zuständigkeit wäre mir neu.
12. => Rechtspflegerzuständigkeit
Wenn der Klägervertreter glaubhaft macht, dass die vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen sei würde ich als Gericht - bei Überzeugung davon - eine weitere erteilen. Dem Schuldner entstehen doch grds. keine Rechtsnachteile.
Im Übrigen höre ich in solchen Fällen den Schuldner nicht an, dann kann sowas auch nicht passieren. Für mich besteht im Normalfall keine Notwendigkeit, das drückt das Gesetz auch mit der Formulierung "kann" m.E. hinreichend aus.
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Ich bin natürlich von meinem BL ausgegangen, da ich nicht weiß, wo die Fragestellerin herkommt. In Nds. IST die Erteilung auf den mD übertragen worden. Möglicherweise ist das bei der TE anders.
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Achso, ja, das kann sein.
Bei § 733 sollte man meiner Meinung nach nicht zu tief ermitteln - das zeigt auch die Übertragung auf die SE. Relativ locker handhaben ist da wohl besser.
Bei uns läuft das so ab, dass i.d.R. die Klausel bei entsprechendem Vortrag (Verlust etc.) erteilt wird und der Schuldner darüber eine Benachrichtigung z.K. erhält
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Wenn der Klägervertreter glaubhaft macht, dass die vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen sei würde ich als Gericht - bei Überzeugung davon - eine weitere erteilen. Dem Schuldner entstehen doch grds. keine Rechtsnachteile.
Das ist die Frage. Die einen verlangen Glaubhaftmachung (die wohl im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt ist?), den anderen genügt schlüssiger Vortrag.
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Es geht hier immerhin um einen vollstreckbaren Titel, da gefällt mir die Formulierung "lockere Handhabung" auch eher nicht. Ich habe, als ich zuständig war, grundsätzlich eine Glaubhaftmachung erfordert. Eine Versicherung an Eides statt sollte der Antragsteller problemlos hinbekommen.
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Dito !
Als ich noch zuständig war ( in Ba-Wü schon länger ebenfalls die SE ) , habe ich ebenfalls Glaubhaftmachung verlangt. -
In Nds. IST die Erteilung auf den mD übertragen worden. Möglicherweise ist das bei der TE anders.
Super! Wo steht das denn
Mir wird das hier noch vorgelegt. -
In Baden Württemberg ist hierfür auch der UdG zuständig.
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In Nds. IST die Erteilung auf den mD übertragen worden. Möglicherweise ist das bei der TE anders.
Super! Wo steht das denn
Mir wird das hier noch vorgelegt.Guckst Du:
Zitat[TABLE='class: MsoNormalTable']
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[tr][td]juris-Abkürzung:
[/td][td]RPflÜbertrV ND
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[/td][td]04.07.2005
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[TD='width: 30%'] Dokumenttyp:
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[TD='width: 70%'] Verordnung
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[TD='width: 50%'] [TABLE='class: MsoNormalTable']Quelle:
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[TD='width: 30%'] Fundstelle:[/TD]
[TD='width: 70%'] Nds. GVBl. 2005, 223
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[TD='width: 30%'] Gliederungs-Nr:[/TD]
[TD='width: 70%'] 30000[/TD]
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[/TABLE]Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
vom 4. Juli 2005
Zum 25.03.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des § 36 b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), in Verbindung mit § 1 Nr. 43 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 29. August 1997 (Nds. GVBl. S. 400, 429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 190), wird verordnet:
§ 1
Folgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:- die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258 b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG),
- das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen im Sinne des § 46 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1 RPflG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes),
- die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 RPflG),
- die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG).
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. -
Herzlichen Dank!
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Danke!
War mir auch neu...
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[Blockierte Grafik: http://www.schildersmilies.de/schilder/bitteschoen.gif]
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