In einer Bestellungsurkunde aus dem Jahr 1973 heißt es: "..V bewilligt und beantragt ...das Recht einzutragen, auf dem in dem beigefügten Lageplan dargestellten ca. 3 m breiten Weg ... im Bereich dieses Weges zu laufen und zu fahren und alle Versorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten."
Im Grundbuch wurde eingetragen: " Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) für ... Im übrigen unter Bezug auf die Bewilligung vom ..."
Herrschendes Grundstück soll nun erstmals verkauft werden. Erwerber möchte das Recht des Fahrens, wie in Bewilligung, im GB sehen.
Notwendig oder ist Weg sowohl gehen als auch fahren? Ggf. Hinweis ans GBA auf alte Bewilligung und ergänzende Eintragung? Eigentum am dienenden Grundstück hat seit 1973 einmal gewechselt.
Abgrenzung Wegerecht und Fahrrecht
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Auditor -
11. Januar 2012 um 12:46
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s. H. Grziwotz in: Erman BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011, § 1018 RN 13:
…Wegerecht bedeutet auch Befahren mit Kraftfahrzeugen (Karlsruhe OLG 1986, 70); Befahren (BGH DB 1977, 206); …
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLGZ 1986, 70) ist auch in der BWNotZ 1986, 174 veröffentlicht. -
In den Normtexten für Grundbucheintragungen des Bayer. Justizministeriums steht,
dass ein Wegerecht das Recht über ein Grundstück zu gehen und zu fahren beinhaltet
incl. Nebenpflichten usw. -
Zumal es sich ja ohnehin nur um die schlagwortartige Kennzeichnung handelt und die in Bezug genommene Bewilligung das Fahrrecht wiedergibt.
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