Abgrenzung Wegerecht und Fahrrecht

  • In einer Bestellungsurkunde aus dem Jahr 1973 heißt es: "..V bewilligt und beantragt ...das Recht einzutragen, auf dem in dem beigefügten Lageplan dargestellten ca. 3 m  breiten Weg ... im Bereich dieses Weges zu laufen und zu fahren und alle Versorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten."
    Im Grundbuch wurde eingetragen: " Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) für ... Im übrigen unter Bezug auf die Bewilligung vom ..."
    Herrschendes Grundstück soll nun erstmals verkauft werden. Erwerber möchte das Recht des Fahrens, wie in Bewilligung, im GB sehen.
    Notwendig oder ist Weg sowohl gehen als auch fahren? Ggf. Hinweis ans GBA auf alte Bewilligung und ergänzende Eintragung? Eigentum am dienenden Grundstück hat seit 1973 einmal gewechselt.:confused:

  • In den Normtexten für Grundbucheintragungen des Bayer. Justizministeriums steht,

    dass ein Wegerecht das Recht über ein Grundstück zu gehen und zu fahren beinhaltet
    incl. Nebenpflichten usw.

    Einmal editiert, zuletzt von Lene (5. April 2013 um 22:04)

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