Für den verstorbenen A war ein Berufsbetreuer X bestellt. Dieser erhielt seine Vergütung wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse, bisher ca. 2.500.--€.
Als Nachlass sind 1.200.--€ Bargeld und 4.000.--€ Verbindlichkeiten gegenüber dem Pflegheim vorhanden.
X verlangt jetzt noch eine Restvergütung von ca. 200.--€.
Fragen:
1. Muss diese Restvergütung aus dem Nachlass oder aus der Staatskasse bezahlt werden ?
2. Muss das Betreuungsgericht für die zu Lebzeiten des A bezahlten Betreuer-Vergütungen bei den Erben in Höhe des Aktivnachlasses Regress nehmen ?