Bestellung eines Erbbaurechts

  • Pullmoll, wie Du siehst, kann man das so pauschal gar nicht sagen und übrigens mal noch ein Tipp am Rande, der Erbbauzins richtet sich übrigens nach dem Verkehrswert des Grundstücks. ;) Also, sollte die Betreuerin ihr Ziel weiter verfolgen und sollte sogar ein Verkauf in Betracht kommen, kommt man um eine Wertermittlung ja sowieso nicht drumherum.

    Würdest Du denn die Genehmigung jetzt wirklich nur aus dem Grund ablehnen, weil der Betroffene es finanziell nicht nötig hat mit dem Grundstück auch nur irgendetwas zu veranlassen?

  • Zum Grundsätzlichen , nämlich dem Erfordernis der Notwendigkeit des Rechtsgeschäftes , wurde hierzu ausreichend von den Usern ausgeführt.
    Ohne weitere Infos wird man aber beim Grundsätzlichen in dem Ausgangsfall bleiben müssen.

  • Da es hier nicht um das Eigenheim d. Betroffenen geht, darf man es mit der "Notwendigkeit" m.E. nicht übertreiben. Entscheidend ist hier vielmehr, dass das Geschäft wirtschaftlich sinnvoll ist. Und dieses lässt sich derzeit leider nicht klären. ich denke aber nicht, dass man die Bestellung des Erbbaurechts gundsätzlich ablehnen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Pullmoll, wie Du siehst, kann man das so pauschal gar nicht sagen und übrigens mal noch ein Tipp am Rande, der Erbbauzins richtet sich übrigens nach dem Verkehrswert des Grundstücks. ;) Also, sollte die Betreuerin ihr Ziel weiter verfolgen und sollte sogar ein Verkauf in Betracht kommen, kommt man um eine Wertermittlung ja sowieso nicht drumherum.

    Würdest Du denn die Genehmigung jetzt wirklich nur aus dem Grund ablehnen, weil der Betroffene es finanziell nicht nötig hat mit dem Grundstück auch nur irgendetwas zu veranlassen?

    Zum ersten Satz: ????????????????
    §§ 9 ErbbauRG, 1105 ff BGB kennen dies Anlehnung nicht.
    Falls Döner ausdrücken will, dass der Erbbauzins im Vergleich zum Wert des Grundstückes angemessen sein muss, stimme ich zu, ansonsten eine unzulässige und damit nichtige Schenkung vorliegen würde.

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