Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich bilde mir ein, in den letzten Wochen eine Entscheidung des BGH gelesen zu haben, wonach der Streitwert für eine Klage auf Feststellung, dass eine zur Tabelle angemeldete Forderung auf v.b.u.H. beruht, sich nicht nach dem Nennwert der Forderung beziffert, sonder nach dem wirtschaftlichen Interesse (oder so ähnlich, orientiert an der Möglichkeit der Durchsetzung nach RSB).
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners zusteht, ist der [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif]Streitwert[Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/naechster_treffer.gif] nicht auf den vollen Nennwert der - im Übrigen auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen hält.
OLG Celle, Beschl. v. 26. 9. 2006 - 4 W 178/06
So in der Art, wie dieser hier vom OLG Celle. Und dennoch etwas anders. Ich finde die Entscheidung aber nicht wieder, glaube so langsam, dass ich mir das eingebildet habe. Aber vielleicht erinnert sich ja irgendwer von euch an derartiges?