850l ZPO Anordnung Unpfändbarkeit

  • Es liegt eine Kontopfändung vor. Der Schuldner hat ein P-Konto. Es wurde ein schriftlicher Antrag des Schuldners gestellt, die Anordnung der Unpfändbarkeit der Kontopfändung auszusprechen.Der Schuldner bezieht seit 2011 eine Altersrente eines Versorgungswerkes. Dies sind jeden Monat ca. 450 Euro. Der Schuldner legt dar, dass er ausschließlich diese Zahlungen auch noch die nächsten 6 Monaten erhalten werde.Der Antrag werde vor allem deshalb gestellt, weil die Bank sich immer noch weigert trotz des Freibetrags von 1028 Euro diese Altersrente regelmäßig auszuzahlen.Es wird ein Rentenbescheid vorgelegt und Kontoauszüge der letzten Monate, aus den ich ersehen kann, dass sonst keine weiteren Einkünfte auf das Konto eingehen.Die Gläubiger wurden bereits angehört, welche sich nicht dazu geäußert haben.Da ich bisher noch nie einen Antrag nach 850l hatte, wollte ich zur Sicherheit noch mal nachfragen, ob ihr dem Antrag statt geben würdet.

  • Nach vor-P-Recht hab ich schon mal Kontopfändungen ganz aufgehoben, weil sich an den Verhältnissen nichts mehr änern wird und der Sch unverhältnismässig an seiner Rechtsausübung gehindert ist. Bei dem P-Konto ist dieses nicht mehr erforderlich. Nicht so ganz verstehe ich, warum der Sch Probleme mit der Bank hat, über sein Guthaben zu verfügen.

  • Vorab:
    Für mich hat sich der Sinn und Zweck des 850l für ein P-Konto noch nicht erschlossen.
    Mir fällt keine Konstellation ein, für das man 850l brauchen könnte.

    Jetzt zum Problem:
    Welchen Sinn 850l auch immer hat, aber ganz bestimmt nicht den, die Bank aus ihrer Verantwortung für gesetzeskonformes Handeln herauszulösen.
    Wenn sich die Bank wirklich weigert pfandfreies Guthaben auszuzahlen (würd ich aber selbst überprüfen), würde ich den Rentner mit einem Beratungshilfeschein zum Anwalt schicken.

  • Ich habe gerade auch einen Antrag gem. § 850l. In welcher Konstellation macht dieser Antrag Sinn? Oder anders gefragt, wann ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis?

  • Sehe auch weiterhin keinen großen Sinn hinter der Vorschrift - der Schuldner kann sich gegenüber dem Gl eher entspannt zurücklehnen und die Bank vermerkt die Pfändung. Relevant ist die Pfändung erst in dem Moment wenn die pfandfreie Grenze überschritten wird. Bei den genannten Personen aber eher nicht.

  • Guten Morgen :)

    Ich habe jetzt einen Antrag nach § 850l ZPO vorliegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Doppelpfändung bei Arbeitgeber und Bank. Der Schuldner ist Zeitsoldat. Ich habe jetzt das Problem, dass ich die monatlichen Überweisungen nicht ganz sicher dem Arbeitgeber also der Bundeswehr zuordnen kann. Es kommt nämlich leider nicht nur einmal im Monat Geld sonder mehrfach. Ist die Annahme richtig, dass es sich bei der BWDLZ Flensburg um die "Bezügestelle" der Bundeswehr handelt? Und dann sind da noch Buchungen mit dem Kürzel "FA.-FK-KF". Was ist das? Fahrtkosten?

    Über Hilfe würde ich mich sehr sehr freuen! :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!