Betreuung ohne Aufgabenkreis?

  • (Wie) Kann der folgende Beschluss ausgelegt werden?

    "Es wird Betreuung angeordnet mit folgenden Aufgabenkreisen: Folgende Willenserklärungen der Betroffenen bedürfen der Einwilligung: -Vermögenssorge."
    Es folgen Betreuerbestellung, Frist für Überprüfung und Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.

    In den Gründen heißt es lapidar:
    "Es ist erforderlich, für die Betroffene eine Betreuerin mit dem vorstehend umschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich ..., nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten zu besorgen..."

    In der Tat existiert eine Vorsorgevollmacht, sodass der Richter wohl den Aufgabenkreis Vermögenssorge für nicht notwendig erachtet hat. Aber gilt nicht immer noch: Einwilligungsvorbehalt reicht maximal so weit wie der Aufgabenkreis?

    Muss man den Beschluss also dahin auslegen, dass der Aufgabenkreis Vermögenssorge gemeint sei? Oder ist mangels Aufgabenkreis gar keine wirksame Betreuung angeordnet?

  • Ich sehe es auch so, dass ein EV nur angeordnet werden kann, wenn eine Betreuung für den entsprechenden Aufgabenkreis besteht (z. B. Vermögenssorge).

    Die gesonderte Anordnung eines EV ist nicht vorgesehen, zumal eine wirksame Vollmacht hinsichtlich der in dieser geregelten Aufgabenkreise der Bestellung eines Betreuers entgegensteht.

    Ich würde das Gespräch mit dem Richter suchen.

  • Die gesonderte Anordnung eines EV ist nicht vorgesehen, zumal eine wirksame Vollmacht hinsichtlich der in dieser geregelten Aufgabenkreise der Bestellung eines Betreuers entgegensteht.

    Das ist ja gerade das praktische Problem. Die Bevollmächtigte kann auf Grund der Vollmacht handeln, sie kann aber den Vollmachtgeber nicht in seiner Verfügungsbefugnis einschränken bzw. muss in Zweifelsfall immer wieder von ihm getätigte Geschäfte unter hinweis auf eine Geschäftsunfähigkeit anfechten.

    Für einen Einwilligungsvorbehalt ohne den dazugehörenden Aufgabenkreis sehe ich allerdings auch keinen Raum.

  • Ich habe nun noch eine Entscheidung gefunden, dass trotz bestehender Vorsorgevollmacht (losgelöst von der Frage der Geschäftsfähigkeit bei Vollmachterteilung) eine Betreuung mit Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet werden soll, kann und muss, wenn ein Einwilligungsvorbehalt vonnöten ist. LG Verden: Beschluss vom 18.02.2011 - 1 T 18/11

    Die Entscheidung hat der BGH zwar aus anderen Gründen gekippt (Beschl. v. 27. 7. 2011 − XII ZB 118/11), aber in der mich interessierenden Frage hat er die Auffassung des Landgerichts Verden geteilt:

    "11]aa) Das BeschwGer. ist allerdings im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch beim Vorliegen einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten ist, wenn die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (Schwab, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 1896 Rdnr. 56; Bieg, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1896 Rdnr. 59)."

    Danke für Eure Unterstützung. Dann werd ich mal zum Richter traben ...

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