(Wie) Kann der folgende Beschluss ausgelegt werden?
"Es wird Betreuung angeordnet mit folgenden Aufgabenkreisen: Folgende Willenserklärungen der Betroffenen bedürfen der Einwilligung: -Vermögenssorge."
Es folgen Betreuerbestellung, Frist für Überprüfung und Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
In den Gründen heißt es lapidar:
"Es ist erforderlich, für die Betroffene eine Betreuerin mit dem vorstehend umschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich ..., nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten zu besorgen..."
In der Tat existiert eine Vorsorgevollmacht, sodass der Richter wohl den Aufgabenkreis Vermögenssorge für nicht notwendig erachtet hat. Aber gilt nicht immer noch: Einwilligungsvorbehalt reicht maximal so weit wie der Aufgabenkreis?
Muss man den Beschluss also dahin auslegen, dass der Aufgabenkreis Vermögenssorge gemeint sei? Oder ist mangels Aufgabenkreis gar keine wirksame Betreuung angeordnet?