Der Rechtsbehelf findet sich in § 165 VwGO.
Oh. Zu früh mit dem Lesen aufgehört. Anfängerfehler...:)
Anfängerfehler? Kardinalfehler!
Der Rechtsbehelf findet sich in § 165 VwGO.
Oh. Zu früh mit dem Lesen aufgehört. Anfängerfehler...:)
Anfängerfehler? Kardinalfehler!
So ich wärme mal das Thema wieder auf:
Es gibt ja nicht nur die Entscheidung des UdG bei der Vergütungsfestsetzung nach 73a SGG, § 55 RVG und der Kostenfestsetzung nach 197 SGG, sondern die auch die nach § 189 SGG über die Feststellung der Pauschgebühr. Hier meine ich doch, mangels Ansatzpunkt zur ZPO, weil § 174 SGG nicht mehr da ist, dass dem UdG kein Abhilferecht bei Einlegung des Rechtsbehelfs (fraglich ist an dieser Stelle auch, ob es tatsächlich ein Rechtsbhelf ist) der Anrufung des Gerichts zusteht. Mithin ist doch die Sache dem Gericht sogleich vorzulegen oder bin ich auf dem Holzweg
Für die Entscheidung nach § 189 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt ebenfalls das in #17 Gesagte. Mangels Verweisung auf §§ 173 bis 175 SGG gelten über § 202 SGG die Vorschriften der ZPO. Ergo hat der UdG das Recht und die Pflicht die Möglichkeit der Abhilfe zu prüfen.
Dann fällt mir aber kein Fall des Nichtabhilferechts des UdG aus § 178 SGG mehr ein. Wieso ist der dann überhaupt noch dort erwähnt, wenn doch sowieso an geeignter Stelle der entsprechende Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des UdG geregelt wurde .
Warum der UdG in § 178 SGG noch Erwähnung findet, kann ich spontan auch nicht sagen. Vielleicht bei der Klauselerteilung bzw. -berichtigung? Bei der Beurkundung von Erklärungen (z.B. bei der Aufnahme von Klagen gem. § 90 SGG) entscheidet er ja eigentlich nichts, ergo dürfte es da auch kein Rechtsbehelf geben. Es sei denn, er verweigert die Niederschrift aus irgendwelchen Gründen. Dann könnte man in der Verweigerung eine Entscheidung sehen, die über § 178 SGG angegriffen werden kann.
So nach einem Jahr ein neuer Versuch :D.
Ich denke ich habe das "Märchenbuch" des SGG in Sachen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des UdG nun verstanden:
Das SGG enthält grundsätzlich eine Vorschrift, die den zulässigen Rechtsbehelf u.a. gegen Entscheidungen des UdG regelt, vgl. § 178 SGG mit Verweis in Satz 2 auf §§ 173 - 175 SGG. Danach ist der aufgehobene § 174 SGG enthalten, sodass dem UdG grundsätzlich keine Abhilfebefugnis zusteht.
Wenn das SGG nun aber explizit gegen vereinzelte Entscheidungen des UdG einen Rechtsbehelf vorsieht, z.B. in §§ 73a Abs. 8, 189 Abs. 2 S. 2, 197 Abs. 2 SGG, ist der eingangs erwähnte Grundsatz nicht anwendbar, sodass auch die Vorschriften nach §§ 173 - 175 SGG keine Anwendung finden. Danach habe ich mangels Regelung im SGG den Verweis über § 202 SGG in die ZPO, die den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des UdG ebenso nach § 573 ZPO kennt. Dieser verweist wiederum in Satz 3 u.a. auf § 572 ZPO, sodass dort in Abs. 1 die Abhilfebefugnis geregelt ist und tatsächlich der UdG ein Abhilferecht von eingelegten Rechtsbehelfen gegen solche Entscheidungen hat.
Hätte der Gesetzgeber keine "vereinzelte" Abhilfebefugnis des UdG mehr vorgesehen, so hätte er auch nicht an den von mir genannten Stellen explizit zum zulässigen Rechtsbehelf sagen müssen, schließlich haben wir ja den Grundsatz in § 178 SGG, hat er aber eben nicht.
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