Doppelte Abrechnung oder Mehrvertretungsgebühr?

  • Hallo zusammen,

    hab hier ein Verfahren vorliegen.

    Es gibt 2 Kläger.

    Kläger zu 1 fordert angemessenen Schadensersatz, Kläger zu 2 fordert 244 EUR Schadensersatz.
    Es handelt sich um einen Verkehrsunfall. Kläger zu 2 fuhr das Auto, Kläger zu 1 gehörte das Auto.

    Nun die Frage im Kostenfestsetzungsverfahren über die gestritten wird.

    Mehrvertretungsgebühr oder doppelte Abrechnung möglich durch Klägervertreter?

  • (...) hab hier ein Verfahren vorliegen. (...) Mehrvertretungsgebühr oder doppelte Abrechnung möglich durch Klägervertreter?


    Wenn es nur ein Verfahren gibt, dann kann der RA der Kläger auch nur einmal seine Gebühren abrechnen. Da beide Kläger unterschiedlich am Verfahren beteiligt sind und keine Gegenstandsindentität besteht, werden die Werte der beiden Ansprüche zusammengerechnet. Die Verfahrensgebühr des RA wird nicht nach Nr. 1008 VV RVG erhöht. Das geschieht nur bei gemeinschaftlicher Beteiligung der Kläger am Streitgegenstand - was hier nicht vorliegt.

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  • (...) hab hier ein Verfahren vorliegen. (...) Mehrvertretungsgebühr oder doppelte Abrechnung möglich durch Klägervertreter?


    Wenn es nur ein Verfahren gibt, dann kann der RA der Kläger auch nur einmal seine Gebühren abrechnen. Da beide Kläger unterschiedlich am Verfahren beteiligt sind und keine Gegenstandsindentität besteht, werden die Werte der beiden Ansprüche zusammengerechnet. Die Verfahrensgebühr des RA wird nicht nach Nr. 1008 VV RVG erhöht. Das geschieht nur bei gemeinschaftlicher Beteiligung der Kläger am Streitgegenstand - was hier nicht vorliegt.


    Dem ist nichts hinzuzufügen. Da jeder aufgrund eigener Ansprüche vertreten wird, gibt es keine Erhöhungsgebühr.

  • (...) hab hier ein Verfahren vorliegen. (...) Mehrvertretungsgebühr oder doppelte Abrechnung möglich durch Klägervertreter?

    Wenn es nur ein Verfahren gibt, dann kann der RA der Kläger auch nur einmal seine Gebühren abrechnen. Da beide Kläger unterschiedlich am Verfahren beteiligt sind und keine Gegenstandsindentität besteht, werden die Werte der beiden Ansprüche zusammengerechnet. Die Verfahrensgebühr des RA wird nicht nach Nr. 1008 VV RVG erhöht. Das geschieht nur bei gemeinschaftlicher Beteiligung der Kläger am Streitgegenstand - was hier nicht vorliegt.

    Dem ist nichts hinzuzufügen. Da jeder aufgrund eigener Ansprüche vertreten wird, gibt es keine Erhöhungsgebühr.

    :meinung: Besser hätte ich es auch nicht schreiben können.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • P131:
    Die Antwort auf Deine Frage erschließt sich aus § 15 Abs. 2 RVG ebenso wie aus Nr. 1008 Abs. 1 und 2 VV RVG.

    Es sei denn Du arbeitest im OLG-Bezirk Koblenz und hast einen vergleichbaren Sonderfall:

    GKG § 63 Abs. 3; RVG §§ 7, 22 Abs. 2 Satz 2; RVG - VV 1008
    Liegt der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren die unzutreffende Annahme zugrunde, der für vier Auftraggeber tätige Rechtsanwalt habe diese zum selben Gegenstand vertreten, hat das für die Kostenerstattung Bindungswirkung mit der Folge, dass Mehrvertretungsgebühren nach 1008 VV - RVG festzusetzen ist.
    OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2011 - 14 W 532/11
    vorhergehend:
    LG Koblenz, 27.07.2011 - 1 O 557/10
    siehe: http://www.ibr-online.de/IBRNavigato...tegorie=urteil

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