RA wurde vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen den Mandanten liefen insgesamt 4 Ermittlungsverfahren. In dem gerichtlichen Beschluss zur Eröffnung der Anklage heißt es, dass die 4 Verfahren, die jeweils mit 4 Aktenzeichen benannt werden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Es werden insgesamt 4 Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen.
Ich gehe davon aus, dass hier jeweils 4x Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht werden können.
Liege ich richtig?