Hallo!
Ein Grundstück ist Gegenstand des Zwangsversteigerungs- und zugleich des Zwangsverwaltungsverfahrens. Das Zwangsverwaltungsverfahren wird aufgehoben. Das Gericht begründet den Aufhebungsbeschluss damit, dass der Gläubiger seinen "Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen habe" (Originalwortlaut). Der Aufhebungsbeschluss enthält allerdings das AZ des Zwangsverwaltungsverfahrens. Tatsächlich hat der Gläubiger nur die Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung erklärt. Inzwischen ist das betroffene Grundstück zwangsversteigert worden.
Reicht dieses Versehen des Gerichts in seiner Begründung des Beschlusses, um die Zwangsversteigerung anzugreifen?
Meine Auffassung: Der Fehler genügt nicht, da er in einem anderen Verfahren begangen wurde. Außerdem konnte der Schuldner anhand des korrekten AZ erkennen, dass der Beschluss im Zwangsverwaltungsverfahren ergangen ist. Spätestens dann hätte der Schuldner m.E. beim Gericht nachfragen müssen, welches Verfahren betroffen ist.
Was denkt ihr? Danke vorab!