Hallo,
ich habe hier in der Zivilabteilung einen Antrag gem. § 104 ZPO eines österreichischen Anwaltes für eine schweizer Firma vorliegen. Er beantragt die Kosten für die Titelzweitausfertigung beim AG Schöneberg festzusetzen. Der ursprüngliche Titel (VB aus dem Jahr 1988) stammt von unserem Gericht.
Er beantragt eine 0,3 Gebühr und die 15 € Gerichtskosten.
Ich stehe hier aus verschiedenen Gründen auf dem Schlauch. Warum AG Schöneberg? Warum Kosten gem. § 104 ZPO? Warum ich?
Vielleicht kann mich einer von euch erhellen.