Mal wieder, diesmal aber anders: Verfahrenskosten nicht gedeckt, keine Stundung.

  • In einem IN-Verfahren wurde nach Gutachtenerstellung die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt und das Verfahren daraufhin eröffnet. Der Verwalter beginnt mit der Verwertung, alles läuft nach Plan,er zieht einige Forderungen ein und beauftragt einen Verwerter mit dem Verkauf eines Bootsanhängers. Der Verwerter findet einen Käufer und alles scheint gut.

    Dann stellt sich aber leider heraus, dass keiner der Vermögenswerte dem Schuldnervermögen zusteht. Die Forderungen sind schon ewig abgetreten (nicht anfechtbar), der Bootsanhänger ist nur geliehen. Ergebnis: Verfahrenskosten nicht gedeckt, Einstellung nach § 207 wird wohl folgen.

    Die Besonderheit hier: Der Schuldner hätte all diese Infos bereits im Antragsverfahren aufklären können. Ihm waren all diese Umstände bekannt. Stattdessen hat er aber alle Vermögenswerte (Forderungen, Bootsanhänger etc.) im Antrag als ihm gehörend angegeben, bei Drittrechten hat er 'keine' angegeben etc.

    Wie geht es nun weiter? Nach der Einstellung sind die eingezogenen Geldbeträge an die wahren Forderungsinhaber herauszugeben. Der Käufer des Bootsanhängers besteht auf Vertragserfüllung und der Verwerter will natürlich seine Kosten ersetzt haben.

    Besteht in einem solchen Fall, in dem der Verwalter mehr oder weniger vorsätzlich auflaufen gelassen wird, irgendein Ersatzanspruch wegen der entstandenen Kosten? Ein Stundungsantrag dürfte zurückgewiesen werden, da der Schuldner sich mit seinen Falschangaben einen Versagungsgrund eingehandelt hat. Hat der Verwalter jetzt umsonst gearbeitet bzw. muss noch draufzahlen?

  • Man könnte evtl. auf der Basis strafrechtlicher Überlegungen (Unterschlagung etc.) den Schuldner dazu bewegen, einen Verfahrenskostenbeitrag zu erbringen. Ansonsten ist ja wie immer das Problem, dass der Schuldner nichts hat, auf dass man zwangsweise zugreifen könnte...

  • In einem IN-Verfahren wurde nach Gutachtenerstellung die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt und das Verfahren daraufhin eröffnet. ?


    Wer hat das Problem?

    Hat hier vielleicht derjenige Probleme, der auch die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt hat?

  • Man könnte evtl. auf der Basis strafrechtlicher Überlegungen (Unterschlagung etc.) den Schuldner dazu bewegen, einen Verfahrenskostenbeitrag zu erbringen. Ansonsten ist ja wie immer das Problem, dass der Schuldner nichts hat, auf dass man zwangsweise zugreifen könnte...

    das stimmt leider :mad:

  • Hat hier vielleicht derjenige Probleme, der auch die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt hat?

    Diese Aussage ist auf Strengste zurückzuweisen; wenn der Schuldner und der Gläubiger im Antragsverfahren keine Angaben zu möglichen Sicherungsrechten machen, kann ich auch nicht hellsehen. Außerdem ist es allemal besser, ein Verfahren zu eröffnen, als vor schnell ein "mangels Masse" Gutachten zu schreiben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • In einem IN-Verfahren wurde nach Gutachtenerstellung die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt und das Verfahren daraufhin eröffnet. ?


    Wer hat das Problem?

    Hat hier vielleicht derjenige Probleme, der auch die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt hat?

    Weiß nicht, ob der ein 'Problem' hat, meiner Meinung nach ist ihm nichts vorzuwerfen, da ihm geradezu vorsätzlich nicht vorhandene Vermögenswerte vorgegaukelt wurden.

  • RSB-Antrag ja, Stundungsantrag nein.

    Vielleicht lässt sich der Schuldner ja dazu bewegen, dass er einen Antrag auf Stundung stellt. Anders wird man sonst aus dieser Misere nicht rauskommen.

    Den Antrag würde er vielleicht sogar stellen, nur wäre der doch zurückzuweisen, da er schon jetzt einen RSB-Versagungsgrund verwirklicht hat?!

  • Hat hier vielleicht derjenige Probleme, der auch die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt hat?

    Diese Aussage ist auf Strengste zurückzuweisen; wenn der Schuldner und der Gläubiger im Antragsverfahren keine Angaben zu möglichen Sicherungsrechten machen, kann ich auch nicht hellsehen. Außerdem ist es allemal besser, ein Verfahren zu eröffnen, als vor schnell ein "mangels Masse" Gutachten zu schreiben.

    Hellsehen nicht, aber so sorgfältig prüfen, dass sich das Insolvenzgericht darauf verlassen kann.

  • Hat hier vielleicht derjenige Probleme, der auch die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt hat?

    Diese Aussage ist auf Strengste zurückzuweisen; wenn der Schuldner und der Gläubiger im Antragsverfahren keine Angaben zu möglichen Sicherungsrechten machen, kann ich auch nicht hellsehen. Außerdem ist es allemal besser, ein Verfahren zu eröffnen, als vor schnell ein "mangels Masse" Gutachten zu schreiben.

    Hellsehen nicht, aber so sorgfältig prüfen, dass sich das Insolvenzgericht darauf verlassen kann.

    Du verlangst aber keine sorgfältige Prüfung; Du verlangst Hellseherei.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Auf irgendwelchen Fehlern (ob es überhaupt Fehler gegeben hat, stelle ich mal dahin) rumzureiten, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, bringt nichts.

    Fakt ist, dass keine Masse generiert werden kann um die Kosten des Verfahrens zu decken und ein Stundungsantrag nicht ausgeschlossen ist.

    Wenn man dann schon die Landeskasse schonen will, dann sollte man sich vor Augen führen, was bei einer Einstellung nach § 207 InsO folgt....

    Richtig ein neuer Insolvenzantrag, der auch wieder Geld und Zeit kostet.

  • Du kannst mir glauben, dass wir sehr selbstkritisch mit evtl. Fehlern in Sachen Gutachtenerstattung umgehen, daher gehen Deine Vorwürfe hier leider ins Leere. Und was der Link mit dem Thema zu tun hat, na ja, lass ich mal unkommentiert.

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