Hallo ,
folgende Frage:
In einer Vereinbarung vor dem Amtsgericht-Familiengericht- wurde vereinbart, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt. Nun habe ich auch die Kosten des Streitverkündeten gegen den Antragsgegner festgesetzt....
Der Agg Vertreter legt nun Beschwerde ein mit folgender Begründung ein: ( O-Ton)
" Mit der Begründung nach der Vereinbarung des AG können wir überhaupt nichts anfangen. Dagegen ist schon einzuwenden, dass RA H im Termin erklärt hatte, er werde, um den Vergleichsabschluss dem Beklagten zu erleichtern, keinen Kostenantrag stellen. Hieran muss er sich auch jetzt halten " (sehr seltsame Begründung in meinen Augen)
Grundsätzlich wollte ich der Beschwerde nicht abhelfen und diese Beschwerdegericht zurt Entscheidung vorlegen. Ich kann ja nicht wissen, was im Termin gesagt wurde, wenn dies noch nicht einmal portokolliert wurde. Meines Erachtens handelt es sich auch bei den Kosten des Streitverkündeten um Kosten des Verfahrens, die auf Grund der Vereinbarung vom Antragsgegner zu tragen wären. ( Die Aussage des RA H , er würde keinen Kostenantrag stellen betrifft doch wohl eher das Innenverhältnis!?)
Bevor ich aber die Akte zum OLG schicke würde mich nun interessieren, ob ich bzgl des Streitverkündeten einen weiteren bzw zusätzlichen Kostenauspruch benötigt hätte, bzw hätte ich grundsätzlich vielleicht gar nicht festsetzen dürfen?
Danke schon einmal im Voraus