Hallo,
mich würde Folgendes interessieren:
Wie weit reicht die - laut BGH ja auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltende - Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO?
"(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht."
Beispiel:
RA1 macht für seine Partei zu hohe Fahrtkosten zum Termin geltend (Ort x ist von Ort y nur 50km statt 70km entfernt) und dem Vortrag wird nicht widersprochen.
Bei der Entfernung handelt es sich ja um eine "Tatsache" i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO, sodass das Gericht 70km zu Grunde legen müsste.
Gerade bei nicht von RAen vertretenen Parteien hätte die konsequente Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO weitreichende Folgen, da - wenn es sich nicht um Rechtsfragen handelt, die nicht von § 138 Abs. 3 ZPO abgedeckt sind - fast immer antragsgemäß festzusetzen wäre (betrifft z.B. Kopierkosten, Kosten des UBV, Inkassokosten des Mahnverfahrens, etc.)
Bin auf Meinungen gespannt
Gruß
DD