Ich habe gerade eine Vertretungsakte auf dem Tisch, bei welcher ich eine Eigentumsumschreibung nebst Löschung der AV sowie die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld vornehmen soll.
Es verkauft die unter Betreung stehende Eigentümerin, vertr.d.d. befreiten Betreuer, an einen Dritten.
KV mit Belastungsvollmacht für Erwerber und Doppelvollmacht für Notar wurde im April geschlossen.
Im Mai wurde der Vertrag zur Eintragung der AV eingereicht. AV wurde dann am 14.05.2012 eingetragen.
Im Juni bestellt Erwerber eine Grundschuld, welche hier im Juli eingereicht wurde.
Offensichtlich wurde dann ein Entwurf in SolumStar gemacht und dieser dann wohl versehentlich freigegeben. Jedenfalls ist die GS (im Rang vor der AV) im Juli eingetragen worden, ohne dass es eine entsprechende Vfg. gibt. Vielmehr findet sich ein Vermerk in der Akte, nach welchem wohl mit dem Notar telefonisch vereinbart wurde, dass für die GS keine betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt wird und die GS erst mit Eigentumsumschreibung eingetragen werden soll.
Nun wird zur Umschreibung u.a. die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingereicht. Genehmigt wurde am 11.05.2012 der "Verkauf der Eigentumswohnung gemäß Vertrag vom ... UR ... Notar ...".
Die Rechtskraft des Beschlusses wurde am 25.06.2012 bescheinigt.
Probleme:
- Bei Eintragung der AV war der Anspruch m.E. noch gar nicht vormerkungsfähig, da die Genehmigung zwar erteilt aber mangels RK noch nicht wirksam war.
Hier ist nun aber wohl nichts mehr zu veranlassen, da die AV nun ja ohnehin wieder gelöscht werden soll.
Oder sieht das jemand anders?
. - Die Grundschuld ist bis heute nicht genehmigt worden. Allerdings hat der Erwerber darin nicht nur in Vollmacht für die Betreute sondern auch im eigenen Namen gehandelt. Damit dürfte die Bewilligung wohl meiner Ansicht nach mit Umschreibung auf ihn wirksam werden, ohne dass die fehlende Genehmigung des Betreuungsgerichts von Bedeutung wäre.
Sehe ich das richtig?
. - In Ergänzung zu 2:
Muss ich im GB irgend etwas dazu vermerken?