Seltsame Kostenentscheidung

  • Hallo zusammen,ich hoffe mal, dass nicht alle im Urlaub sind. Habe hier eine Kostensache, die mich etwas verwirrt. Vielleicht weiß ja jemand weiter: Kostenentscheidung:

    Nach übereinstimmender Erledigung hat die Beklagte für diesen Teil des Rechtsstreits die Kosten zu tragen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten.

    Streitwert des Verfahrens wurde wie folgt festgesetzt:

    - bis zur Klagerücknahme 147.600 €
    - danach (erledigter Teil) 25.600 €.

    Ich meine:

    Die Beklagte trägt die anteiligen Gerichtskosten aus 25.600 EUR (Kostenrechnung: GK 25.600 / 147.600 = 601,35 EUR) sowie die anteiligen RA- Kosen aus diesem Wert (Gebühren und Auslagen aus 147.600 EUR und dann Umrechnung auf 122.600 / 25.600 ???).

    Klägerin trägt die anteiligen Gerichtskosten aus 122.600 EUR (Kostenrechnung: GK 122.600 / 147.600 = 2.866,65 EUR) sowie die anteiligen RA- Kosen aus diesem Wert (Gebühren und Auslagen aus 147.600 EUR und dann Umrechnung auf 122.600 / 25.600 ???).

    :gruebel:

  • Im Prinzip ja. Kleiner Rechenfehler bei den GK.
    Bei den GK stellt sich die Frage, ob die Beklagte für den in der Hauptsache erledigten Teil Kostenübernahme erklärt hat. - dann insgesamt nur 1-fache Verfahrensgebühr.
    Bei den Anwaltskosten stellt sich die Frage, ob es einen Termin gab und ggf. ob die Klagerücknahme vor dem Termin erfolgt ist - würde sich auf die Zuordnung der Anwaltskosten auswirken.
    Sonst trägt Kläger 122.000/147.600 der GK und der außergerichtl. Kosten und Bekl. 25.600/147.600.

  • Da gibts wohl mindestens 4 Möglichkeiten
    - entweder Streitwerte ins Verhältnis zueinander setzen und Anteil des Kl. und Bekl. ermitteln
    - oder Gebühren ins Verhältnis setzen und Anteile ermitteln
    - oder Gebühren aus 147... ermitteln, Gebühren aus 25... ermitteln und Differenz hat Kläger allein zu tragen
    - oder Gebühren aus 147... ermitteln ,Gebühren aus 122... ermitteln und Differenz trägt Beklagter

  • Auch wenn es nicht hilfreich ist: Hier ist wieder mal der kostenrechliche Grundsatz der einheitlichen KGE missachtet worden. Es hätte schlicht gequotelt werden müssen. Davor hat sich jemand gedrückt. :teufel:

  • Im Prinzip ja. Kleiner Rechenfehler bei den GK.
    Bei den GK stellt sich die Frage, ob die Beklagte für den in der Hauptsache erledigten Teil Kostenübernahme erklärt hat. - dann insgesamt nur 1-fache Verfahrensgebühr.
    Bei den Anwaltskosten stellt sich die Frage, ob es einen Termin gab und ggf. ob die Klagerücknahme vor dem Termin erfolgt ist - würde sich auf die Zuordnung der Anwaltskosten auswirken.
    Sonst trägt Kläger 122.000/147.600 der GK und der außergerichtl. Kosten und Bekl. 25.600/147.600.

    Schließe mich dem an. Ich würde grundsätz auch die Kosten anteilig ermitteln.

  • Erstmal danke!

    @

    ... Hier ist wieder mal der kostenrechliche Grundsatz der einheitlichen KGE missachtet worden. Es hätte schlicht gequotelt werden müssen. Davor hat sich jemand gedrückt. :teufel:

    ... so siehts wohl aus. Den Karren kann dann der Rpfl. wieder aus dem Dreck ziehen.

  • Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht mein Job eine fehlende Kostenquotelung nachzuholen. Dafür werd ich nicht bezahlt. Also zurück an den Richter. Soll der doch seine Hausaufgaben machen. Zur Not die Kostenfestsetzung per Beschluss ablehnen und dann mal schauen, was die Beschwerde ergibt.

  • Das ist auch nicht unbedingt krisenfest. Es hat schon Entscheidungen gegeben, in denen man lesen konnte, man habe ggf. die KGE "auszulegen", wobei man dann berechtigterweise fragen kann: In welche Richtung denn?

    Eine Quotelung würde ich auch auf keinen Fall eigenständig in eine verkorkste KGE hineindichten. Was sich nicht umsetzen lässt, das geht eben nicht. Oder man muss sich wohl oder übel an den Wortlaut halten. Schließlich besteht eine Bindung an die KGE, und sei sie noch so falsch. Eine Korrektur im KFV geht gar nicht.

  • In Familiensachen passieren verkorkste Kostenentscheidungen - Gotts sei geklagt - weniger .....:)
    Aber egal , welcher der aufgezeigten Möglichkeiten sich "man" anschließt :

    Ich würde zunächst nur einen Entwurf des KFB fertigen und den Parteien zur Stellungnahme mit Fristsetzung zukommen und mitteilen , dass die Kostenentscheidung vom.......... wie folgt gem. Entwurf ausgelegt wird und daher entspr. Festsetzung beabsichtigt ist.

  • Empfehlenswert ist auch ein persönliches Gespräch mit dem Richter, der hier die Kostenentscheidung erlassen hat. Vielen ist manchmal gar nicht bewusst, dass sie damit anderen Leuten die Arbeit schwer machen. Vielleicht kann man dann sowas für die Zukunft ausschließen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!