Die Kosten für den Gläubigerantrag bestimmen sich nach der Höhe der angemeldeten Forderung (sofern kleiner als Masse).
Jetzt habe ich hier ein Verfahren, da meldet eine Krankenkasse zunächst 500.000,- an, die nach Betriebsprüfung auf knapp 50.000,- zurückgenommen werden. Der IV stellt 50.000,- inkl. Säumniszuschläge fest.
Die Berechnungsgrundlage sollen jetzt die 50.0000,- inkl. der Säumniszuschläge sein. Das verstehe ich nicht ganz wegen § 43 GKG. Säumniszuschläge sind doch Nebenkosten, oder etwa nicht?