• Hallo zusammen,

    Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum wurde angeordnet. Gläubiger betreibt wegen eines dinglichen Anspruchs (Grundschuld III/1). Beschlagnahme ist am 08.09.2012 eingetreten. Es liegen Pfändungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vor. Gepfändet wird die Miete.
    Nun beantragt der Zwangsverwalter ein Zahlungsverbot, welches ich heute auch erlassen habe. Mieter wurden vom Zwangsverwalter bereits aufgefordert, die Miete an ihn zu zahlen. Die Rechtsanwältin der Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Mieter jedoch aufgefordert, nicht an den Zwangsverwalter, sondern an sie zu zahlen. Nun ruft Mieter an und fragt, an wen er denn nun zu zahlen hat.

    Das Zahlungsverbot habe ich entsprechend des Musters (Stöber, Rdnr. 3.3 zu § 151 ZVG) erlassen. Die Frage des Mieters dürfte damit jedoch noch nicht beantwortet sein. Es steht dort nur allgemein, dass dieses Zahlungsverbot jeder Abtretung, Pfändung usw. unter gewissen Voraussetzungen vorgeht und sich der Dittschuldner (also der Mieter) beim Zwangsverwalter oder Gericht vergewissern kann.

    Einzelheiten zu den Pfändungen kenne ich noch nicht. Laut dem Mieter läuft die Pfändung schon seit einigen Monaten. Es wurde aber am 10.09.2012 ein weiterer Pfüb (wieder WEG) erlassen, der erst nach Beschlagnahme an die Mieter zugestellt worden ist.

    Frage: Ist die Pfändung der Miete durch die WEG ab Oktober tatsächlich gegenüber dem betreibenden Grundschuldgläubiger unwirksam?

    Es gilt § 1124 BGB. Die Pfändung eines persönlichen Anspruchs wäre ab Oktober dem Grundschuldgläubiger gegenüber unwirksam. Wohngeldforderungen sind jedoch in beschränktem Umfang (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) dingliche Forderung. Der Zwangsverwalter sieht das anders.

    Bringe ich hier was gehörig durcheinander und die Pfändung ist ganz klar jetzt dem Grundschuldgläubiger gegenüber unwirksam, so dass die Miete an den Zwangsverwalter zu leisten ist? Oder sind die Zweifel berechtigt?

  • Der Mieter hat an den Zwangsverwalter zu zahlen. Pfändungen der Miete durch die WEG sind dem Beschlagnahmegläubiger gegenüber unwirksam. Dingliche Ansprüche der WEG gibt es in der Zwangsverwaltung nicht, da die titulierten Forderungen vor der Beschlagnahme entstanden sind, in der Zwangsverwaltung jedoch nur die laufenden Leistungen zu befriedigen sind. Die laufenden Leistungen/Wohngelder sind ohne weiteres gem. § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG vom Zwangsverwalter zu berichtigen. Damit bekommt die WEG ihr Geld, muss aber wegen der Rückstände gegebenenfalls die Zwangsversteigerung beantragen.

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