Befangenheitsantrag zum Verteilungstermin

  • Hilfe,

    ich habe folgendes dringendes Problem (morgen ist VerT):

    Es wurde Zuschlagsbeschwerde eingelegt. Das LG hat bisher nicht entschieden.
    Neben diversen anderen Anträgen wurde nun ein Befangenheitsantrag gestellt. Der Direktor entscheidet nicht mehr vor dem morgigen VerT wegen des rechtl. Gehörs.
    Wie geht es nun weiter? Darf ich zuständige Rechtspflegerin den VerT (natürlich setze ich nach § 116 ZVG aus) durchführen? Ist der VerT eine unaufschiebbare Handlung?
    Oder muss der geschäftsplanmäßige Vertreter den VerT durchführen? Dann machen wir uns vielleicht wieder angreifbar.

  • Die Antwort wird wohl davon abhängen, ob die Durchführung des VT "eine unaufschiebbare Maßnahme" i. S.v. § 47 ZPO ist.

    In den Kommentierungen ist immer nur vom Versteigerungstermin als unaufschiebbarer Maßnahme die Rede.

    Allerdings soll auch die Entscheidung über eine Terminsaufhebung eine unaufschiebare Maßnahme sein; daraus schließe ich, dass die Abhaltung des Termins ebenfalls eine Maßnahmen nach § 47 ZPO ist.

  • Ich würde den Termin beginnen und feststellen ob die Teilungsmasse gezahlt ist - wegen des eventuellen Weiterlaufens der Zinsen - und dann vertagen und die nötigen Entscheidungen einholen. Dann kannst du den Termin nach den Entscheidungen fortsetzen.

  • Auch bei einer Aussetzung nach § 116 ZVG müsstest Du ja den Plan aufstellen, das würde ich wegen des Befangenheitsantrags nicht tun und auch aus praktischen Gründen nicht, da sich ja die Akte (mit Titel, Anmeldungen pp) beim LG befinden dürfte.

    Als unaufschiebbare Handlung würde ich die Anordnung der Terminsaufhebung ansehen und das auch tun (vorher oder im Termin), mit Zusatz: weiteres von Amts wegen.
    Besser finde ich noch den Vorschlag von Stempel mit der Vertagung.

  • Ich habe gerade mit dem Ersteher telefoniert. Er zahl definitiv nicht bis zum VerT. Die Verzinsung läuft deswegen sowieso weiter.
    Nachrangigen Gläubigern dürfte auch kein Schaden entstehen, da die Teilungsmasse bereits für ihn nicht ausreicht.
    Der Schuldner hat den Antrag ja selbst gestellt.
    Also kann ich den Termin doch gleich verlegen (nicht nur vertragen), oder?

  • sorry, Schreibfehler. Die Teilungsmasse reicht natürlich für den betreibenden Gläubiger schon nicht aus.
    Für mich würde sich bei der Vertagung schon die Frage stellen, ob ich wegen des Befangenheitsantrages überhaupt die Teilungsmasse feststellen dürfte.. Deswegen würde mir die Verlegung besser gefallen.

  • Dann würde ich aber auch nur den Termin aufheben und sagen, neuer Termin ggfls. von Amts wegen, da Du ja nicht absehen kannst bis wann über Beschwerde und Befangenheitsantrag entschieden ist.

  • Würd ich aber machen, § 43 ZVG betrifft doch den Versteigerungstermin. Der Verteilungstermin muss von Amts wegen nach § 105 ZVG bestimmt werden. Wenn ich den zunächst Bestimmten aufhebe, muss natürlich ein Neuer bestimmt werden, aber nicht zwingend gleichzeitig.

  • #9: Doch, es geht.
    Die von Dir genannte Kommentarstelle bezieht sich konkret auf die Verlegung eines Versteigerungstermins. Daß dies nicht geht, ohne gleichzeitig einen neuen Termin zu benennen, ist wohl offensichtlich.
    Dein Verteilungstermin muß jedoch nicht verlegt, sondern zunächst nur aufgehoben werden.

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