850 K Abs. 5 Bescheinigung Familienkasse- Anerkennung DS

  • Also ich habe folgendes Problem jetzt schon vermehrt gehabt.
    Schuldner bekommt Kindergeld. Die Familienkasse bescheinigt dass mit einem normalen Schreiben. Der Drittschuldner ( Noris Bank und Deutsche Bank) erkennen die Bescheinigung von der Familienkasse nicht an und verweisen, den Schuldner darauf, dass Sie diesen üblichen Mustervordruck wollen
    Familienkasse weigert sich diesen auszufüllen, da sie das rechtlich wohl nicht dürfen. Und stelllen normal Ihre Bescheinigungen aus.

    Frage:
    Ein Zwang zur Verwendung dieses Mustervordruckes gibt es m.E. nicht. bzw. wo finde ich da was dazu?
    In 850 K Abs. 5 steht nur drinnen, dass es bescheinitgt werden kann- aber wie die Bescheinigung auszusehen hat.. wurde mit absicht nich geregelt.
    Wie sollte ich hier vorgehen?
    Weil letztens Ende bekomme ich dann einen Antrag auf Festsetzung nach § 850 K ABs. 5 S.4. Der Schuldner tut mir auch irgendwie leid.

  • Wie schon geschrieben, kein Formularzwang, Bank müsste Nachweise anerkennen, hier ist für die Bank ja sogar der Absender (Familienkasse) bei der Buchung ersichtlich.
    Falls der Schuldner nicht gegen Bank klagen will, hilft vor Ort vielleicht ja auch die Schuldnerberatungsstelle (bei uns wäre dies zumindest kein Thema) und stellt die Bescheinigung aus. Wenn Hamburg:
    http://www.hamburg.de/contentblob/20…ung-hamburg.pdf

  • Sofern der Kindergeldberechtigte gleichzeitig Kontoinhaber der P-Kontos ist, sehe ich keinen Grund, einen Kindergeldbescheid nicht zu akzeptieren.

    Ich habe allerdings hier im Forum vor einiger Zeit eine schlüssige Begründung gefunden, weswegen ein KiGe-Bescheid nicht als Nachweis für eine gesetzl. Unterhaltsverpflichtung verwendet werden kann. Dafür muss der Schuldner bei uns dann auch eine separate Bescheinigung vorlegen, z. B. den ALG II-Bescheid.

  • Der Streit um Formular oder nicht wird auf dem Rücken des schwächsten Beteiligten ausgetragen. Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass der Schuldner den Nachweis jedenfalls nicht in anerkannter Weise führen kann und erlasse daher entsprechende Beschlüsse mit dem deutlichen Hinweis in Gründen, dass sich das Geldinstitut nicht richtig verhalten hat.

  • Sofern der Kindergeldberechtigte gleichzeitig Kontoinhaber der P-Kontos ist, sehe ich keinen Grund, einen Kindergeldbescheid nicht zu akzeptieren.

    Ich habe allerdings hier im Forum vor einiger Zeit eine schlüssige Begründung gefunden, weswegen ein KiGe-Bescheid nicht als Nachweis für eine gesetzl. Unterhaltsverpflichtung verwendet werden kann. Dafür muss der Schuldner bei uns dann auch eine separate Bescheinigung vorlegen, z. B. den ALG II-Bescheid.

    Ahrens in der NJW 2010 ab Seite 2001 (2004).

    Jeder bescheinigt das was er zahlt. Arbeitgeber bescheinigt die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und Familienkasse Kindergeld. Und ich mache beides ;)

    Die Tatsache, dass für x Kinder Kindergeld gezahlt wird und das durch einen Bescheid oder was auch immer von der Familienkasse nachgewiesen wird, kann nicht dazu führen, dass die Kinder auch als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen sind, weil Kindergeld auch für Kinder gezahlt wird, die nicht unterhaltsberechtigt sind.

    Ahrens schreibt darin auch, dass die Bank keinen Ermessensspielraum hat. Ist der Nachweis geführt, muss der Aufstockungsbetrag berücksichtigt werden.

  • Sofern der Kindergeldberechtigte gleichzeitig Kontoinhaber der P-Kontos ist, sehe ich keinen Grund, einen Kindergeldbescheid nicht zu akzeptieren.

    Ich habe allerdings hier im Forum vor einiger Zeit eine schlüssige Begründung gefunden, weswegen ein KiGe-Bescheid nicht als Nachweis für eine gesetzl. Unterhaltsverpflichtung verwendet werden kann. Dafür muss der Schuldner bei uns dann auch eine separate Bescheinigung vorlegen, z. B. den ALG II-Bescheid.


    Das ist so auch richtig, aber der SGB II - Bescheid könnte als Kindsergeldnachweis herangezogen werden

  • Dankeschön die Entscheidung vom LG Essen kannte ich noch nicht.

    Hmm unter dem Strich bin ich aber doch etwas unzufrieden, da es nicht sein kann, dass der Schuldner hin und her geschickt wird und die Banken eine Bescheinigung von der Familienkasse für das Kindergeld nicht aktzeptieren.

    Der Schuldner ist auch Inhaber des P_kontos und Kindergeldberechtigter

  • Die Unzufriedenheit kann ich verstehen. Allerdings kann das Vollstreckungsgericht nichts für den Schuldner tun außer, s. o., an die Schuldnerberatungsstelle zu verweisen. Würdest du doch einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO aufnehmen, würde das Fehlverhalten der Drittschuldnerin noch unterstützt. Ich hätte mir auch gewünscht, dass das LG Essen im dortigen Fall der Drittschuldnderin die Kosten auferlegt hätte.

    Diese "offizielle" Bescheinigung auf die die Drfittschuldnerin hinwirken will ist Segen und Fluch zugleich. Zum einen vereinfacht sie vieles, aber sie führt auch zu der verqueren Ansicht, dass wenn sie nicht verwendet wird, andere Möglichkeiten nicht mehr bekannt und daher nicht akzeptiert werden.

    Ich verstehe die Drittschuldnerin auch insoweit nicht, als dass sie kaum haftet. Aber bei manchen Drittschuldnerinnen scheinen die Verantwortlichen keinen Ar... in der Hose zu haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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