Qualifizierte Klausel § 726 I ZPO

  • Folgender Vergleich liegt vor:
    1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß das Mietverhältnis ... beendet ist.

    2. Die Beklagten verpflichten sich bis zum 30.07.12 folgende Flächen ... zu räumen und geräumt an die Klägerin mit einem Zentralschlüssel und sämtlichen Nachschlüsseln herauszugeben.

    3. ...
    4. ...
    5. ...

    6. Die Kägerin zahlt auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters bis um 13.07.12 einen Betrag von 5.000 EUR, den der Beklagtenvertreter erst nach Erfüllung der Punkte 1 - 5 dieses Vergleichs an den Beklagten zu 1) auszahlen darf. Eine weitere Summe von 5.000 EUR zahlt die Klägerin innerhalb von einer Woche nach Erfüllung der unter 1 - 5 genannten Pflichten auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters.

    KfB über die ausglichenen Kosten zugunsten der Klägerin ergeht.

    Der Beklagtenvertr. stellt Antrag auf qualifizierte Klausel bzgl. des weiteren Betrages von 5.000 EUR unter Pkt. 6 d. Vergleichs und teilt mit, daß das Objekt am 03.08. (!) geräumt wurde.

    Der Klägervertreter wehrt sich gegen die Erteilung mit der verspäteten Räumung und rechnet zudem mit dem KfB und Schadenersatzansprüchen, z.B. der Entwendung bestimmter Sachen im Zuge der Räumung, auf.

    Ich bin ratlos. Habe hier eine Entscheidung in NJW-RR 94, 893 gefunden und "tendiere" dazu, den Antrag abzulehnen.

  • Aus dem Bauch (!):

    Zahlungsvoraussetzung der weiteren 5.000 in 6. ist die Erfüllung der Punkte 1-5.
    In 2. wird die Räumung bis zum 30.07. verpflichtet.
    Beklagtenvertreter teil selbst mit, dass 2. mit Räumung erst am 03.08. nicht erfüllt ist.

    -> keine Klausel

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das sehe ich nicht so. Wäre es den Parteien auf die fristgerechte Erfüllung der Ziff. 1 angekommen, so hätten sie dies zur Auszahlungsvoraussetzung erhoben (bspw. "... Auszahlung nur, wenn Ziff. 1 - 5 fristgerecht erfüllt werden ..."). Da der Klägervertreter die Räumung - wenn auch als verspätete - zugestanden hat, ist die Klausel zu erteilen.

    Die Verspätung kann allenfalls ihrerseits Schadensersatzansprüche begründen, wenn gerade aufgrund der um drei Tage verzögerten Räumung Schäden entstanden sind, bspw. ein Neumieter, der nicht einziehen konnte. Allerdings sind solche Schadensersatzansprüche - ebenso wie die von Fussel77 weiter aufgeführte Aufrechnung mit KFB und weiteren Schadensersatzansprüchen - für die Frage der Klauselerteilung ohne Belang.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich verstehe "...nach Erfüllung der Punkte 1-5..." aber gerade als Zahlungsvoraussetzung im Sinne von "Auszahlung nur, wenn...".

    Man kann doch nicht den eigenen Teil der Vereinbarung nicht einhalten und dann vom anderen seinerseits Einhaltung verlangen. Insbesondere da die Zahlung zweigeteilt gestaltet wurde und der erste Teil deutlich vor der Räumung fällig war. Diese Aufteilung dürfte wohl auch einen Grund gehabt haben.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn man die Sache geordnet darstellt, dann sollte folgendes geschehen: 13.07.12 Klägerin zahlt, 30.07.12 Beklagte räumt, 30.07.12 bis 06.08, Klägerin zahlt. Die letzte Zahlung ist nicht von der pünktlichen Räumung abhängig gemacht, sondern davon, dass eine Woche nach der Räumung, wann immer sie auch stattgefunden hat, der letzte Betrag gezahlt werden muss. Der Nachweis der Erfüllung der Punkte 1-5 ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen.

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