Folgender Vergleich liegt vor:
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß das Mietverhältnis ... beendet ist.
2. Die Beklagten verpflichten sich bis zum 30.07.12 folgende Flächen ... zu räumen und geräumt an die Klägerin mit einem Zentralschlüssel und sämtlichen Nachschlüsseln herauszugeben.
3. ...
4. ...
5. ...
6. Die Kägerin zahlt auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters bis um 13.07.12 einen Betrag von 5.000 EUR, den der Beklagtenvertreter erst nach Erfüllung der Punkte 1 - 5 dieses Vergleichs an den Beklagten zu 1) auszahlen darf. Eine weitere Summe von 5.000 EUR zahlt die Klägerin innerhalb von einer Woche nach Erfüllung der unter 1 - 5 genannten Pflichten auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters.
KfB über die ausglichenen Kosten zugunsten der Klägerin ergeht.
Der Beklagtenvertr. stellt Antrag auf qualifizierte Klausel bzgl. des weiteren Betrages von 5.000 EUR unter Pkt. 6 d. Vergleichs und teilt mit, daß das Objekt am 03.08. (!) geräumt wurde.
Der Klägervertreter wehrt sich gegen die Erteilung mit der verspäteten Räumung und rechnet zudem mit dem KfB und Schadenersatzansprüchen, z.B. der Entwendung bestimmter Sachen im Zuge der Räumung, auf.
Ich bin ratlos. Habe hier eine Entscheidung in NJW-RR 94, 893 gefunden und "tendiere" dazu, den Antrag abzulehnen.