Partner, die keine sind

  • 11-er Festsetzung. RAe "meier und Partner" beantragen die Festsetzung, sind aber keine eingetragene Partnerschaft. Ich habe die Kosten für den RA Müller festgesetzt, der tätig geworden ist. Der Kostenbeamte hat die Klausel "d. Prozessbevollmächtigten des Mandanten Schulze" erteilt. RA Müller ist inzwischen aus der Kanzlei ausgeschieden. Nun möchte der RA Müller die Klausel auf "Meier und Partner". Sind die überhaupt parteifähig oder müssen alle Anwälte genannt werden? Könnte das ne Rechtsnachfolge sein?
    Ergänzung: Telefonat, die "Meier und Partner" waren im streitigen Verfahren nie für den Mandanten Schulze tätig, sondern nur im Festsetzungsverfahren. RA Müller war nie Mitglied der Kanzlei "Meier und Partner".
    Damit hat sich die Sache erledigt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Recarinim (8. Januar 2013 um 09:45)

  • Als Vergleich: Ich setze nur dann gegen die Partnerschaft fest, wenn diese tatsächlich dokumentiert ist durch den Eintragungshinweis im PR. Dieser hat sich auf dem Briefkopfbogen zu befinden. Ansonsten setze ich gegen alle namentlich genannten RAe der Sozietät fest. Ausnahme: Einer will ausdrücklich auf seinen alleinigen Namen festgesetzt haben.
    Eine "klassische" Rechtsnachfolge sehe ich hier eigentlich nicht.

  • Ansonsten setze ich gegen alle namentlich genannten RAe der Sozietät fest. Ausnahme: Einer will ausdrücklich auf seinen alleinigen Namen festgesetzt haben.


    Da wirste hier in Ffm viel Spaß haben, bei Großkanzleien über 100 Namen aufzuschreiben...
    Daher mache ich immer die Anfrage, zu wessen Gunsten festgesetzt werden soll. Klappt so gut wie immer und meistens ist es dann die Sozietät als GbR.

  • Deshalb Provinz, da kennt man solche Kanzleien nicht... :wechlach:

  • Und bei jedem Wechsel innerhalb der Kanzlei müsste der Titel berichtigt werden. Nein Danke. Bei mir wird nur der tatsächlich tätige RA genannt, sollen die sich doch intern einigen.

  • Nein, wenn z.B. zugunsten einer Sozietät festgesetzt wird, muss der Titel nicht berichtigt werden, wenn es einen Wechsel gibt. Es kommt ja darauf an, wem der Anspruch zusteht - dem Einzelanwalt oder der Sozietät. Wenn der RA z.B. nur angestellt ist, steht der Anspruch der Sozietät zu - und dann spielt es keine Rolle, wenn der RA ausscheidet. Wenn der Kfb zugunsten des tätigen RA erlassen wird, der Anspruch aber in Wirklichkeit der Kanzlei als Arbeitgeber des RA zusteht, müsste der Kfb umgeschrieben werden, wenn der RA die Kanzlei verlässt.

  • Zustimm # 7.

  • Stimmt und dann greift bei mir die Lösung mit der Namensnennung. Maßgeblich ist bei mir, dass eine Vergütungsfestsetzung gegen einen einzelnen RA der Sozietät nur dann in Betracht kommt, wenn es ausdrücklich beantragt ist. Damit bin ich immer gut gefahren. Dieser Fall ist in meinem Beritt auch höchst selten, ich habe das einige Male bei OLG-Anwälten gehabt, als ich noch beim LG saß.

  • Sofern es nicht eine Partner- oder BGB-Gesellschaft ist, ist die Sozietät doch gar nicht Parteifähig.


    Ja, das war von mir auch nur verkürzt wiedergegeben. Ich setze natürlich immer nur für BGB-Gesellschaften (meistens GbR) oder Partnerschaftsgesellschaften fest.

  • Ich frage auch bei jeder Festsetzung gem. § 11 RVG nach, für wen genau festgesetzt werden soll, wenn dies nicht im Antrag angegeben wird. Woher soll ich die internen Regelungen der RA-Kanzlei kennen? Woher soll ich wissen, welchen RAen die Gebühren tatsächlich zustehen? Es kann ja z.B. gut sein, dass der im Verfahren auftretende RA lediglich angestellt ist.
    Leider gibt es jedoch immer noch viele Kollegen, die das offenbar nicht so genau nehmen. Wenn man dann im Grundbuch einen KFB eingereicht bekommt, in dem als Gläubiger die "RAe Schulze pp." angegeben sind und auf dieser Grundlage eine Zwangshypothek für die RAe A. Schulze, B. Schulze, C. Schulze, D. Meier-Schulze und Alfred E. Neumann eintragen soll, wird man immer wieder ein bißchen böse:motz:

  • Ich frage auch bei jeder Festsetzung gem. § 11 RVG nach, für wen genau festgesetzt werden soll, wenn dies nicht im Antrag angegeben wird. Woher soll ich die internen Regelungen der RA-Kanzlei kennen? Woher soll ich wissen, welchen RAen die Gebühren tatsächlich zustehen? Es kann ja z.B. gut sein, dass der im Verfahren auftretende RA lediglich angestellt ist.
    Leider gibt es jedoch immer noch viele Kollegen, die das offenbar nicht so genau nehmen. Wenn man dann im Grundbuch einen KFB eingereicht bekommt, in dem als Gläubiger die "RAe Schulze pp." angegeben sind und auf dieser Grundlage eine Zwangshypothek für die RAe A. Schulze, B. Schulze, C. Schulze, D. Meier-Schulze und Alfred E. Neumann eintragen soll, wird man immer wieder ein bißchen böse:motz:


    Erstmal :zustimm:. Und was das Meckern angeht. Ich frage an, nachdem mir das Vollstreckungsgericht mitgeteilt hat, dass es des öfteren zu Problemen bei der ZV gekommen ist.

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