Mitteilung gem XVII MiZi Ziff 4

  • Ich wüßte gern, wie es bei Euch gehandhabt wird:
    Erhält das beteiligte Grundbuchamt eine begl Abschrift der eröffneten Verfügungen von Todes wegen oder wird lediglich ein EÖP mit Ansprechpartner übersendet ?
    Vielen Dank

  • jetzt hab ich ma ne frage:

    nehmen wir an es ist ein notarielles testament.
    jetzt wird nur das EÖP an das GBA geschickt.
    dh man hat die Akte auf jeden fall nochmal zusätzlich in der Hand, weil entweder das GBA sie anfordert oder der Erbe noch ne begl Kopie des Test und EÖP haben will um dies beim GBA einzureichen.

  • Nach meiner Ansicht sind alle Unterlagen zu übersenden, die für die Berichtigung notwendig wären. Das sind

    - entweder eine Ausfertigung des erteilten Erbscheins;
    - oder die beglaubigte Abschrift aller Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll(en);
    - sowie in beiden Fällen der ggf. vom Nachlassgericht protokollierte Grundbuchberichtigungsantrag.

    Was sollte das Grundbuchamt bei Nichterteilung eines Erbscheins auch mit einer bloßen Eröffnungsniederschrift anfangen, aus dem sich die eingetretene Erbfolge nicht ergibt? Nur dieses Protokoll zu übersenden, erscheint daher relativ sinnfrei.

  • Zusätzlich benötigt das GBA auch noch die aktuellen Anschriften der Erben. Da heute im Normalfall ohne Beteiligte eröffnet wird, ergeben sich diese nicht mehr aus dem Eröffnungsprotokoll.

  • Ein Kollege war so freundlich , mich auf den Erlass des JM NRW unter 1414E-I B.5208 von Mai 1998 hinzuweisen.

    Hier heißt es:
    Die Übersendung von Testamentsabl. ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Eine zu den GA gelangte Abl. eines Test. unterliegt nicht mehr der strengen Schutzvorschrift des §22 64 BGB ( ist inzw. aufgehoben), die nur dem Einsicht in ein eröffnetes Test. gestattet, der ein rechtl. Interesse glaubhaft macht. Die GBO verlangt lediglich die Darlegung eines berechtigten Interesses, um die GA einsehen zu können. Die Übersendung des eröffneten Test. an das Grundbuchamt würde mithin dazu führen, dass jemand auf den Umweg über die GA Einsicht in das Testament erhält, der nach 2264 BGB keine Einsicht erhalten würde.

  • Mit Verlaub: Ich habe selten einen solchen Blödsinn gelesen.

    Was mit dem geltenden Recht vereinbar oder zumindest zweckmäßig ist, entscheidet nicht das Ministerium, sondern der Rechtspfleger.

    Statt vieler Meikel/Böttcher § 83 Rn. 10:

    "Zweckmäßig und gebräuchlich ist es, dem GBA jeweils eine Abschrift (Kopie) des erteilten Erbscheins bzw. der eröffneten letztwilligen Verfügungen, gelegentlich auch die Nachlassakten, zukommen zu lassen."

    Tut man das nicht, fordert das GBA die Nachlassakten an, kopiert sich das, was es für die Akte braucht, und dann ist man so weit wie vorher, nur dass Grundbuchamt und Nachlassgericht zusätzliche und überflüssige Arbeit haben.

  • Nun, wenn schon in den Ministerien Blödsinn verzapft wird haben wir ja noch die geltende Verwaltungsvorschrift:
    Weshalb sagt die Mizi in Ziffer 2 IV des Abschnittes XVII ausdrücklich, dass die Mitteilungen an das FA mittels Übersendung begl Abschhriften zu erfolgen hat, während hinsichtl der Benachrichtigung des Grundbuchamtes diesbezgl nur die Mitteilungsverpflichtung des Erbfalles geregelt ist, soweit Testamente vorliegen?

  • Cool.
    Inhalte von Normen auszulegen, dass sie (m) einen Sinn ergeben gefällt mir.

    Ich weiß ja nicht? MÜSSEN wir sowas? Ist das neu? Das hab ich noch NIE gemacht! Muss ich das irgendwo melden?:teufel:

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Lieber Cm: das war Ironie

    Lieber Cromwell: ab sofort geben wir , nachdem es hier seit Jahrzehnten anders war -in der Übersendungsniederschrift die Ansprechpartner bekannt.
    BASTA!
    Das Grundbuchamt ist eh gut beraten, sich ggfls die Nachlassakten beizuziehen, nachdem sich Fälle der Umschreibung aufgrund Antrags eines Miterben gehäuft haben, die Ausschlagungen anderer Miterben jedoch unentdeckt geblieben sind.

  • Ich bin seit jeher der Auffassung, dass das Grundbuchamt in den Fällen, in welchen die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein erfolgt, die Nachlassakten beigezogen werden sollten. Die Äußerungen im vorliegenden Thread geben hierfür noch einen weiteren Grund, nämlich den, dass man überhaupt nicht sicher sein kann, dass das Nachlassgericht überhaupt alle maßgeblichen Unterlagen übersendet, wenn es schon einmal etwas übersendet.

    Man kann den Kollegen im Grundbuchamt das Leben auch schwer machen (Tellerrandproblem). Wäre man selbst im Grundbuchamt, würde man wohl fragen, weshalb die "Heinis" vom Nachlassgericht nicht gleich alle erforderlichen Unterlagen übersenden. Auf diese Weise beschwert man sich dann vielleicht nach einem Abteilungswechsel sogar über eine Verfahrensweise, die man früher selbst so praktiziert hat.

  • Hmm, ich kann ein Stück weit Deine Auffassung verstehen, weil ich Menschen, die nichteinmal bis zum Tellerrand gucken können/wollen auch nicht leiden kann.

    Andererseits sehe ich auch nicht, was das GBA mit einer Nachlassakte will, wenn sich aus dem zwei Wochen alten Eröffnungsprotokoll EIN notarielles und eindeutiges Testament ergibt. Mir fällt kein plausibler (!) Grund dafür ein. Was soll in der Nachlassakte stehen, was über das Protokoll nebst Testament hinausgeht? Klar, könnte zwei Sekunden vor der Grundbuchberichtigung ein weiteres ganz anderes Testament auftauchen. Aber wenn ein GBA aus Hintertupfingen meine Nachlassakte anfordert und die drei Wochen unterwegs ist, kann da auch ein oder drei Testament(e) eingehen.
    Also: wozu genau soll die Nachlassakte notwendig sein? Welchen ErkenntnisGEWINN hat das GBA von der Nachlassakte?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Zunächst ging es ja darum, ob die letztwilligen Verfügungen überhaupt an das Grundbuchamt übersandt werden sollen. Es nicht zu tun, halte ich aus den bereits genannten Gründen für sinnfrei, weil das Grundbuchamt mit dem bloßen Eröffnungsprotokoll nichts anfangen kann, und zwar ganz unabhängig vom Inhalt dieses Protokolls.

    Die Beiziehung der Nachlassakten verspricht z.B. einen Erkenntnisgewinn, wenn die Berichtigung aufgrund einer notariellen letztwilligen Verfügung erfolgen soll, die im Einzelfall so oder anders ausgelegt werden kann.

    Im Übrigen werden die Kollegen aus Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung die vorliegenden Diskussion ohnehin nur mit einem Kopfschütteln verfolgen. Denn zu einem wirkt das Nachlassgericht von Amts wegen auf die Stellung des Grundbuchberichtigungsantrags hin -sodass sich das Problem gar nicht stellt- und zum anderen werden in den Fällen des § 83 GBO -wie von mir geschildert- auch die Testamente übersandt. Bei privatschriftlichen Testamenten erfolgt des weiteren amtswegige Vorladung zwecks Erbscheinsantrag.

    Was für die Kollegen aus anderen Bundesländern diskussionswürdig erscheint, ist hierzulande also schon ein alter Hut.

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