Titel gg. GbR - kein Geschäftsführer, Gesellschafter unbekannt

  • Liebe Kollegen,

    ich habe gerade diesen Theard gelesen https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…schafterwechsel. Dieser hilt mir aber bei meinen Fall nicht weiter.

    Ich vollstrecke gegen eine GbR wegen Wohngeldansprüchen aus der Ranklasse 2. Laut Grundbuch sind 13 Personen als GbR eingetragen. Der Titel lautet gegen die GbR vertreten durch den rechtsgeschäfltich bestellten Geschäftsführer XY. Ich habe die Zwangsversteigerung angeordnet. Daraufhin schreibt mir XY, dass er nicht mehr rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ist. Er regt an die Anordnungsbeschlüsse an die Gesellschafter zuzustellen.
    Nach seinem Kenntnisstand dürfte es noch zwei Gesellschafter geben. Eine tschechische s.r.o und sowie eine natürliche Person in England.

    Muss ich mir den Gesellschafterbestand irgendwie nachweisen lassen?
    Der ehemalige rechtsgeschäfltich bestellte Geschäftsführer gibt keine Antwort und der Gläubiger hat keine Unterlagen und bekommt diese wohl auch nicht.

    Hat irgendjemand Ideen?

    Viele Grüße

  • Woher weißt du, wer Geschäftsführer ist?
    Woher weißt du, dass er das nicht mehr ist?
    Woher weißt du, dass die Eintragung im GB falsch ist?

    Solange nichts belegt ist, kann nur das gelten, was "bekannt" ist.

    Ich würde mich an §§ 709 BGB und 170 Abs. 3 ZPO halten. Wobei ich nicht nur an einen Gesellschafter sondern an alle zustellen würde. Wenn nur eine ankommt, wäre die wirksam. Alles andere ist von der GbR im Erinnerungsweg vorzutragen und zu belegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zu a): steht im Titel
    Zu b): hat der ehemalige Geschäftsführer mir mitgeteilt
    zu c.) Mit der Grundbuchrichtigkeit habe ich mich bisher nicht beschäftigt, da ich einen Titel gegen die GbR habe. Der Gesellschafterbestand taucht nirgends auf und hatte mich bis dato ( da ich ja einen Geschäftsführer hatte, an den ich zustellen konnte) nicht interessiert.

    Habe gerade mit dem Gläubigervertreter telefoniert. Es läuft gerade ein Zivilprozess. In diesem hatte der ehemalige Geschäftsführer auch Auskunft über den Gesellschafterbestand gegeben. Angeblich ist die GbR erloschen, da nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist. Das deckt sich aber nicht mit dem , was der Geschäftsführer mir in seinem letzten Schreiben mitgeteilt hat. Demnach gibt es eben noch zwei Gesellschafter.

  • Irgendein Vortrag interessiert nicht.
    Deswegen würde ich relativ gelassen an alle im GB eingetragenen Gesellschafter zustellen. Wenn du das nicht willst, zumindest an den, der im Titel als Geschäftsführer angegeben ist. Ist er das nicht mehr, muss er das nachweisen. Entweder gibt es einen Beschluss (der die Gesellschafter enthält und wenn die vom GB abweichen ist wiederum zu belegen, dass es Gesellschafter sind) oder eine Niederlegung, die ja auch irgendjemandem gegenüber erklärt werden muss. Anrufen und sagen, ich bin es nicht mehr, kann jeder.

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  • Alles was nicht nachgewiesen ist, würde ich lediglich zur Kenntnis nehmen. Ich würde auch an alle im GB eingetragenen Gesellschafter zustellen. Alles was vom GB abweicht, muss mir nachgewiesen werden, wie dem GBA, also in der Form des 29 GBO. Und wie Araya schon ausgeführt hat: dann müssen sich halt die anderen beschweren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter sind mir nicht bekannt. Dem Gläubiger auch nicht. Ich kann nicht mal sehen, von wann die Eintragung datiert, da das nach der elektronsichen Erfassung nicht mehr zu sehen ist. Bräuchte dann wohl die Grundakten, die derzeit im Grundbuchzentralarchiv 200km weiter lagern.

    Der Geschäftsführer war kein Gesellschafter, sondern wurde wohl per Beschluss von den anderen Gesellschaftern hierzu ermächtigt die Gesellschaft nach Außen zu vertreten.
    Ich lasse mir jetzt vom Gläubigervetreter mal die Unterlagen vorlegen, woraus er seit neustem schließt, dass es nur noch einen Gesellschafter gibt bzw. die GbR erloschen ist. Es handelt sich hierbei wohl um die ganzen Abtretungsverträge, die im laufenden Zivilverfahren vorgelegt wurden.
    Dann habe ich noch angefragt, ob ihm irgendwelche Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung bekannt sind.
    Falls nicht, werde ich mich auch auf § 709 BGB, 170 Abs. 3 ZPO stützen.
    Beim ehemaligen rechtsgeschäftlich bestellten Geschäftsführer werde ich auch nochmal nachfragen, ob der Vertrag Seitens der Gesellschaft gekündigt wurde oder er sein Amt niedergelegt hat. Zweifle aber daran, dass er mir antwortet.

    Im Grunde ist das eine kriminelle Vereinigung, die versucht die WEG pleite zu machen, indem sie alles blockieren und kein Wohngeld zahlen. Sie haben alle anderen Eigentümer angeschrieben, mit einer riesen Kostenlawine gedroht und versucht für 1€ deren Einheiten abzukaufen.

  • Es ist und bleibt ein Zivilverfahren und der Gläubiger hat für diese Adressen, zumindest anfänglich, eine Bringschuld. Hat er die Anschriften nicht, kann er nicht vollstrecken. Ich ordne solche Verfahren gar nicht erst an.

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  • Der Gläubiger hat im Antrag anzugeben, wer Schuldner ist und wie an diesen zugestellt werden kann. Gibt es hier bereits Abweichungen vom GB, hat er das zu belegen. Hat er keine Anschriften, hat er zu belegen, was er alles unternommen hat, um diese zu erlangen. Einfach nur eine negative Einwohnermeldeamtsauskunft genügt mir da nicht. Zumal im Rahmen der seinerzeitigen Darlehensverhandlungen bestimmt auch weitere Angaben gemacht wurden (wie zB bei Privatpersonen der Arbeitgeber).

    Wenn der Anordnungsbeschluss als unzustellbar zurückkommt, ermittel ich. Wenn sich dabei herausstellt, dass die Angaben im Antrag bereits überholt waren, gebe ich das, soweit noch nötig, dem Gläubiger auf. Bei der Gelegenheit bietet es sich an, auch nochmal die Zustellung des Titels zu prüfen. Ev. war die schon unwirksam.

    Kann man sich als GbR eigentlich NUR von einem Dritten als GF vertreten lassen?? Nach dem Wortlaut des § 710 BGB habe ich da meine Zweifel.

    Die Grundakte würde ich anfordern.

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  • Ich schaue mal, was der Gläubiger mir nun noch für Unterlagen zu den Anteilsübertragungen vorlegen kann.
    Und dann sehe ich weiter.
    Ich denke, dass mit "rechtsgeschäftlich besteller Geschäftsfüher" kein organischer Vertreter im Sinne von § 710 BGB gemeint ist. Ich gehe davon aus, dass die Gesellschafter (wie auch immer sie sich zusammensetzen) die Geschäfte gemeinschaftlich führen und mit dem Rechtsanwalt, der bisher als "rechtsgeschäftlich besteller Geschäftsfüher" aufgetreten ist, einen Dienstvertrag geschlossen haben.

    Ich ordene selbstverständlich auch keine Verfahren an, wenn mir die zustellungsfähige Anschrift fehlt. Da ich aber einen Titel gegen die GbR hatte und eine zustellungsfähige Anschrift des o.g. Rechtsanwalts, habe ich angeordnet.

  • Nach den Infos würde ich erst recht die Zustellung des Titels genauer prüfen, wenn nicht an den Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde. Dann gäbe es aber wegen § 81 ZPO auch ein Problem weniger. Dein Beschluss an diesen zustellen.

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