Ermächtigung des WEG-Verwalters erforderlich?

  • Hallo zusammen!

    Ich bearbeite erst seit kurzem (vier Tage) Zwangsversteigerungssachen und keiner der "üblichen Verdächtigen" ist telefonisch erreichbar...

    Es wird die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums in der Rangklasse 2 (bis 5% des nocht festzusetzenden Verkehrswertes, im Übrigen RK 5) beantragt. Titel, Klausel, Zustellung, Zeitraum der Forderungen, Parteiidentität, Voreintragung ist alles gegeben, nur an einer einzigen Sache hänge ich mich auf:

    Bedarf der WEG-Verwalter zur Durchführung eines K-Verfahrens einer besonderen Ermächtigung durch die WEG? Als regelmäßige Tätigkeit einer ordnungsgemäßen Verwaltung würde ich einen solchen Schritt nicht betrachten. Auf den Aufsatz von Hintzen habe ich derzeit leider keinen Zugriff.

    Eine entsprechende Ermächtigung wurde mir nicht nachgewiesen. Kann ich anordnen oder ist eine Zwischenverfügung notwendig?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Durchsetzung der Wohngeldforderungen gehört m.E. aber schon zu den Tätigkeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen VErwaltung. Ich habe damit noch nie ein Problem gehabt. Eine extra Ermächtigung ist meiner Meinung nach nicht erforderlich.

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