Zuständigkeit für Löschung einer alten Eintragung bei Neueintragung im ZentrVG

  • Folgender Fall:

    • Haftbefehl nach altem Recht beim örlichen Vollstreckungsgericht eingetragen
    • Gerichtsvollzieher nimmt (neue) Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ab
    • Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts

    Nach § 39 Ziff. 5 EG-ZPO soll nun die Löschung des HB im Verzeichnis des örtlichen Vollstreckungsgerichts erfolgen.
    Wer ist beim örtlichen VG funktionell zuständig?

    • der Rpfl (wie bei den alten Fällen der vorzeitigen Löschung gem. § 915 a Abs.2 ZPO)oder
    • der UdG (wie bei den alten Fällen der "normalen Zeitablaufslöschung")

    Ich tendiere eigentlich zur UdG-Zuständigkeit, da keine Prüfung von materiellen Sachverhalten analog zum § 915 a Abs. 2 ZPO notwendig ist, sondern nur bei Bekanntwerden einer neuen Eintragung die alte zu löschen ist.

    Seht Ihr das ähnlich oder habe ich etwas übersehen?

  • Grundsätzlich deiner Meinung, nur stellt sich dabei mir eben mal die Frage, wie das örtliche VG überhaupt von den Neueintragungen beim ZVG erfährt?
    Und selbst wenn da irgendwelche Mitteilungen kämen, wird der UdG (ohne Verfügung) insoweit kaum was von sich aus unternehmen, selbst wenn wir Rechtspfleger uns hier einig sind.

  • In NRW sind die Gerichtsvollzieher auf Anweisung des Justizministeriums verpflichtet, in den Fällen, in denen der Schuldner nach § 882 c Nr. 2 und 3 ZPO in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, das lokale Vollstreckungsgericht zu unterrichten.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • In NRW sind die Gerichtsvollzieher auf Anweisung des Justizministeriums verpflichtet, in den Fällen, in denen der Schuldner nach § 882 c Nr. 2 und 3 ZPO in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, das lokale Vollstreckungsgericht zu unterrichten.

    Genauso in Sachsen-Anhalt. Allerdings müssen die GV´s nichts mitteilen, wenn Ihnen (aktenkundig) bekannt ist, dass für d. Schuldner keine "Alt"-Eintragungen im Sch. Verz. bestehen.

    In der Sache denke ich wie Andy K., dass die UdG´s wohl diese Löschungen nicht ohne Rpfl.-Verfügung durchführen werden.

  • In Sachsen geht die Tendenz dahin, dass die Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet sind, eine Eintragungsmitteilung an das örtliche Vollstreckungsgericht zu machen. Es wird wohl dem Schuldner überlassen bleiben, den Löschungsantrag zu stellen ...

    Ich persönlich tendiere zur Entscheidung durch den Rechtspfleger.

  • Hey! Ich greif das Thema hier mal auf...

    Mir liegt hier eine Akte vor, in der mir der Gerichtsvollzieher mitteilt, dass der Schuldner im Januar die Vermögensauskunft abgegeben hat und die Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis bereits erfolgt ist. Laut Ausdruck aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis hat der Schuldner im Februar 2012 bereits die e.V. abgegeben; vorher gab es noch eine Haftanordnung.

    Sorry für die doofe Frage, aber muss ich jetzt beides einfach nur löschen? Ich steh grad ein bisschen auf dem Schlauch, glaub ich... ;)

    Liebe Grüße

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