Folgender Fall:
- Haftbefehl nach altem Recht beim örlichen Vollstreckungsgericht eingetragen
- Gerichtsvollzieher nimmt (neue) Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ab
- Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
Nach § 39 Ziff. 5 EG-ZPO soll nun die Löschung des HB im Verzeichnis des örtlichen Vollstreckungsgerichts erfolgen.
Wer ist beim örtlichen VG funktionell zuständig?
- der Rpfl (wie bei den alten Fällen der vorzeitigen Löschung gem. § 915 a Abs.2 ZPO)oder
- der UdG (wie bei den alten Fällen der "normalen Zeitablaufslöschung")
Ich tendiere eigentlich zur UdG-Zuständigkeit, da keine Prüfung von materiellen Sachverhalten analog zum § 915 a Abs. 2 ZPO notwendig ist, sondern nur bei Bekanntwerden einer neuen Eintragung die alte zu löschen ist.
Seht Ihr das ähnlich oder habe ich etwas übersehen?