Bitte um eure Hilfe bei folgendem Fall:im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge soll Grundbesitz an 3 Kinder zu gleichen Anteilen übertragen werden (1 davon ist noch mj), Rückauflassungsvormerkung und Nießbrauch werden für die übertragenden Eltern bestellt, die Übertragung soll auf den Pflichtteil angerechnet werden. So weit so gut. Zwischen den 3 Kindern wird ein Auseinandersetzungsausschluss (gilt nicht bei wichtigem Grund) vereinbart. Weiterhin wird ein Übernahmerecht vereinbart, zum einen wenn 1 Miteigentümer stirbt, gehört der Anteil nur zur Nachlassmasse, wenn ein eigener Abkömmling, oder die Geschwister oder Abkömmlinge der Geschwister bedacht werden, ansonsten fällt es den Geschwistern ersatzlos an. Zum anderen muss der Miteigentümer auf Verlangen der anderen ME für den Fall, dass er den Anteil ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer belastet oder verkauft, seinen Anteil zu 70% des Verkehrswertes an diese verkaufen. Bitte um Infos bzgl. Der Genehmigungsfähigkeit.
Genehmigung Übernahmerecht
-
Audrey1 -
25. März 2013 um 22:59
-
-
Zunächst ist für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, weil die Eltern wegen des zu vereinbarenden Ausschusses der Auseinandersetzung und der zwischen den Kindern zu treffenden sonstigen schuldrechtlichen Vereinbarungen von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
-
Schon längst passiert. Aber die Genehmigungsfähigkeit bereitet mir Kopfweh.
-
Schon längst passiert. Aber die Genehmigungsfähigkeit bereitet mir Kopfweh.
Warum?Letztlich haben die Kinder mit Übertragung erst einmal mehr als vorher und die Übernahme beträfe nur die Erben des betroffenen Kindes. Einziger Punkt, der aus meiner Sicht daher näher zu beleuchten wäre, ist die Rückübertragungspflicht. Dazu gibt es aber schon andere Threads.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!