Aufhebung PKH mangels Zahlung nach bereits vorherigen Einstellung der Zahlungspflicht

  • Auch in Fall b) wird wohl spätestens von den Obergerichten gesagt werden, dass die Partei ja jetzt de facto nicht mehr leistungsfähig ist und der Sanktionscharakter der Aufhebung wegen Nichtzahlung (so denn vorhanden) eine übertriebene Härte darstellen würde.

    Dann darf allerdings auch die Frage erlaubt sein, wofür - in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung - die Ausgaben getätigt wurden. Liegt eine selbstverschuldete Bedürftigkeit ("Verschleuderung") vor, wäre die Aufhebung der PKH durchaus in Betracht zu ziehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Unser Bezirksrevisor: Nach den gesetzlichen Bestimmungen der ZPO gibt es kein Hindernis, im Beispielfall die PKH ganz aufzuheben und dann die gesamten im Verfahren angefallenen Kosten dem Kostenschuldner in Rechnung zu stellen. Er hat halt nicht gezahlt zu einem Zeitpunkt, als er noch zahlungsfähig war, also muss das auch sanktioniert werden. So ähnlich sollen unser LG und unser OLG auch schon entschieden haben, allerdings waren diese Entscheidungen auf die Schnelle nicht verfügbar.
    Ob der Kostenschuldner dann mit der Kasse Ratenzahlungen aushandelt oder ob man die Kosten von ihm gar nicht beitreiben kann, muss nicht mein Problem sein, die Akte ist damit für mich erledigt.

    Ich werde mich wohl dem anschließen und es wieder so machen, letztlich habe ich es so auch schon immer gemacht. Ich war nur durch einige Beiträge hier im Forum etwas verunsichert worden.

  • Die Ansicht ist mir sogar recht sympathisch. Falls dir die Fundstelle der Entscheidung irgendwann zufällig auf den Schreibtisch flattert, kannst du sie ja mit uns teilen ;) Würde mich interessieren, wie da von den Obergerichten argumentiert wird.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • OLG DD, 20 WF 1354/14

    "Dabei wird er, da er (Anm.: der Beschwerdeführer)seit dem Beginn der Zahlungsverpflichtung am 03.02.2014 keine Leistungen erbracht hat, den erforderlichen Nachweis für seine Leistungsunfähigkeit für die Zeit ab Februar 2014 bis in die Gegenwart zu erbringen haben."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hierzu passt auch die Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.07.2014 Az 13 WF 669/14

    Leitsatz:
    Ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender kann nicht während Zeiten seiner Leistungsfähigkeit gegen eine Ratenzahlungansordnung versotßen und sich dann zu einem späteren Zeitpunkt darauf berufen, dass er nunmehr nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Raten mehr zahlen könne.

    Aus den Gründen:
    ... Das Familiengericht hat die erneut nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt. Dem Antragsteller war bereits mit Beschluss vom 03.02.20111 Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung gewährt worden. Nachdem der Antragsteller seiner Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen war, wurde die Bewilligung mit Beschluss vom 23.03.2012 wieder aufgehoben. Nunmehr beantragt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.06.2013 erneut, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. ZUr Begründung führt er aus, dass sein Arbeitsvertrag nur bis zum 28.02.2013 befristet gewesen sei, so dass sich sein Einkommen seitdem verringert habe. Insoweit hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Mit dieser Begründung kann dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Denn die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhälntisse ist nach seinem eigenen Vorbirngen erst Anfang 2013 eingetreten. Der Ratenrückstand aus der Verfahrenskostenhilfe im Jahr 2011 besteht damit weiterhin. Ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender kann aber nicht einerseits während Zeiten seiner Leistungsfähigkeit gegen eine Ratenzahlungsanordnung verstoßen und sich zu einem späteren Zeitpunkt darauf berufen, dass er nunmehr nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Raten mehr zahlen könne...

  • OLG DD, 20 WF 1354/14

    "Dabei wird er, da er (Anm.: der Beschwerdeführer)seit dem Beginn der Zahlungsverpflichtung am 03.02.2014 keine Leistungen erbracht hat, den erforderlichen Nachweis für seine Leistungsunfähigkeit für die Zeit ab Februar 2014 bis in die Gegenwart zu erbringen haben."

    Wenn ich die Entscheidung mal hernehme, bedeutet das: Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, die Raten für die Vergangenheit (ggf. auf Null) herabzusetzen, man darf aber wegen der Zahlungsrückstände auch nicht aufheben. Wie das aber praktisch umgesetzt werden soll, entzieht sich meinem Verständnis: Dann bekommen wir jeden Monat von der Justizkasse eine Mitteilung über den Zahlungsrückstand und schreiben lediglich "weglegen" drauf. Und das geht immer so weiter. Es mag zwar sein, dass auch die Justizkasse versucht, rückständige Raten zu vollstrecken, aber die Mitteilungen dienen in erster Linie der Erwartung, dass das Gericht etwas unternimmt.

  • Ich habe den Leitsatz extra nicht zitiert. ;)

    Das Witzige ist, dass man auch die künftigen Raten nicht herabsetzen darf, d.h. der Ratenrückstand wächst auf 48 Monate, ohne dass man aufheben kann.

    Kurz, ich habe auch keine Ahnung. Richtig und mgl. wäre einzig, RM gegen Aufhebung gleichzeitig als RM gegen die ursprüngl. RatenAO auszulegen und Ri. hilft trotz form. RK ab. (Oder praktisch, rückwirkend selber ändern, fertig.)

    Oder Leitsatz an LJK mit :strecker.

    Jetzt zum Wichtigen. Ich hatte die Entscheidung angeführt, weil das OLG mich schon mal aufgehoben hatte und meinte, dass auch dann nicht wegen Ratenrückstandes aufgehoben werden darf, wenn dieser trotz Leistungsfähigkeit entstand und erst später ratenfreie PKH-vorauss. vorlagen.

    Dazu hat das sich OLG nun wohl doch eines besseren besonnen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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