Auch in Fall b) wird wohl spätestens von den Obergerichten gesagt werden, dass die Partei ja jetzt de facto nicht mehr leistungsfähig ist und der Sanktionscharakter der Aufhebung wegen Nichtzahlung (so denn vorhanden) eine übertriebene Härte darstellen würde.
Dann darf allerdings auch die Frage erlaubt sein, wofür - in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung - die Ausgaben getätigt wurden. Liegt eine selbstverschuldete Bedürftigkeit ("Verschleuderung") vor, wäre die Aufhebung der PKH durchaus in Betracht zu ziehen.