Pfändung von Bitcoins

  • Oder verneine eine Sinnhaftigkeit schlichtweg formlos. Wenn es nur darum geht :teufel: Keine weitere Beratung über die beste Vorgehensweise!

  • Besten Dank und gute Idee mit dem formlosen Verneinen.
    Es ging mir aber auch darum, das nochmal zu thematisieren, weil es uns zukünfig voraussichtlich vermehrt auf den Tisch kommen wird.
    Schliesslich ergibt sich durch die Geschäftemacherei und Vermögensverlagerung in BitCoins für Schuldner ein ganz neues Terrain, an welchem Staat und Gläubiger zur Zeit gesetzmässig und technisch scheitern...
    :gruebel:

  • Besten Dank und gute Idee mit dem formlosen Verneinen.

    Wieso formlos verneinen? Ich würd mich zu so einem komplexen Thema gar nicht äußern, soll der RA selbst entscheiden ob/wie tief er in die Materie einsteigen will und sein Glück versuchen will. Ohne allzuviel Erfahrungswerte kann man ja auch schlicht nichts sinnvolles zu einer "Sinnhaftigkeit" sagen.

    weil es uns zukünfig voraussichtlich vermehrt auf den Tisch kommen wird.

    Kann ich mir nicht vorstellen. Solange nichtmal die RAe wissen was sie uns eigentlich auf den Tisch bringen sollen, wird bei uns auch nicht viel auf "dem Tisch" ankommen ;)

  • Zitat

    Kann ich mir nicht vorstellen. Solange nichtmal die RAe wissen was sie uns eigentlich auf den Tisch bringen sollen, wird bei uns auch nicht viel auf "dem Tisch" ankommen ;)

    Also zumindest im Bereich der Vermögensabschöpfung bei den Staatsanwaltschaften wurden durchaus schon erfolgreich Bitcoins verwertet und "zu Geld gemacht". Ich denke, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis auch "Normal-Gläubiger" sich mit dieser Thematik näher beschäftigen.

    Und soweit ich weiß, ist sich der "Staat" der Problematik mittlerweile bewusst und arbeitet an Lösungen. Bei der Komplexität des Stoffes wird das aber bestimmt noch dauern...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Am ehesten wäre hier wohl § 857 ZPO anwendbar (Kütük/Sorge, MMR 2014, 643, 645; Goger, MMR 2016, 431, 433; kritisch dagegen, ob Bitcoin überhaupt als "Recht" zu qualifizieren sind: Boehm/Pesch, MMR 2014, 75, 78; für eine analoge Anwendung der Vorschriften der Sachpfändung dagegen wohl: Höltge, ITRB 2016, 215). Einen Drittschuldner gibt es nicht, da Bitcoins keine Forderung sind, sodass die Pfändung mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird, § 857 Abs. 2 ZPO. Die Verwertung müsste dann gemäß § 844 Abs. 1 ZPO erfolgen (wohl auch auf Rechte anwendbar, vgl. Musielak/Voit, § 844 ZPO, Rn. 3). Auf welche Weise die Verwertung dann praktisch erfolgen soll ist unklar.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Einen Drittschuldner gibt es nicht, da Bitcoins keine Forderung sind.

    Würde ich jetzt so nicht unterschreiben.
    Eine solche Menge an Bitcoins hat man in der Regel nicht auf dem heimischen Rechner/Server liegen. Es gibt Anbieter von "eWallets" o. ä., welche die Bitcoins des Anlegers verwahren, ganz ähnlich einer Bank.

    Interessant zu wissen wäre dann (und so weit bin ich gestern beim Abendessen dann nicht in die Materie eingestiegen), in welcher Form dieses Guthaben verwaltet wird. Sollte man es eher als eine Art Anlage ähnlich von Aktien-/Wertpapierdepots sehen? Oder doch eher ähnlich einem Giro Konto. Das wird wohl von den jeweiligen Geschäftsverbindungen des Unternehmens, welches "meine" Bitcoins verwaltet abhängig sein.

    Jedenfalls wäre in solchen Fällen ein Drittschuldner vorhanden, da ich unter Umständen jederzeit von dort verlangen kann, mir mein Guthaben wahlweise in Bitcoins (zum Onlineeinkaufen) oder in Euro auf mein normales Girokonto zur Verfügung zu stellen.

    DANN müsste der Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der VA gleich ähnlich wie bei der Angabe der Giro-/Sparkonten etc. den Schuldner nach der Verwahrung der Bitcoins fragen...

    Alles in allem eine interessante Thematik!

  • Klar, meine Ausführungen bezogen sich lediglich auf den Fall, dass sich die wallet.dat auf dem Rechner des Schuldners befindet.

    Befindet sich das Wallet bei einem Drittanbieter, erfolgt die Pfändung normal nach § 857 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 829 Abs. 3 ZPO (vgl. Höltge, ITRB 2016, 215, 216).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Bei BitCooins gibt es keinen Drittschuldner, weil diese "Währung" weder von einer Behörde geregelt, noch bei einer Art Bank gehostet wird.
    Bitcoins werden in einem Peer to Peer Netz (also serverloses Netz) hin und her geschoben. Die Wallet ist eine Datei, in der Informationen zu den BitCoins liegen und entsprechende Adressen, welche beliebig viele erzeugt werden können-nach einmaliger Benutzung in der Regel nicht mehr gebraucht werden.
    Online Wallets gelten als unsicher. Beliebt sind die offline Wallets auf dem lokalen Rechner (mit Backups in der Cloud) oder eine Paper Wallet - also ein auf Papier gedruckter QR-Code.
    Der Knackpunkt ist, wenn man durch ZV an diese Datei geräte, nützt dieses auch wieder nichts, weil der sogenannnte private key nicht bekannt ist. Insofern könnte der Schuldner allem voran die Existenz von BitCoins bei Abgabe der VA verschweigen, sollte doch die Wallet gefunden werden, könnte er den Besitz verleugnen (gehört dem Freund etc) bzw. das Passwort verweigern.
    Alles in allem eine delikate Sache, welche ich hier nur mal zur Diskussion stellen wollte....

  • (...)Der Knackpunkt ist, wenn man durch ZV an diese Datei geräte, nützt dieses auch wieder nichts, weil der sogenannnte private key nicht bekannt ist. Insofern könnte der Schuldner allem voran die Existenz von BitCoins bei Abgabe der VA verschweigen, sollte doch die Wallet gefunden werden, könnte er den Besitz verleugnen (gehört dem Freund etc) bzw. das Passwort verweigern.
    Alles in allem eine delikate Sache, welche ich hier nur mal zur Diskussion stellen wollte....

    Vorweg: Ich habe bislang noch nichts mit Bitcoins zu tun gehabt. Aber bzgl. des obigen Einwands würde ich meinen, dass man diesbezüglich die erforderlichen Angaben vom Schuldner im Rahmen der VA einholen könnte/müsste (ggf. im Rahmen einer Nachbesserung).

    Klingt für mich alles in allem aber eher nicht nach Pfüb als wahrscheinlichstes ZV-Instrument...

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