Pfändbarkeit erstatteter Elternbeiträge

  • Guten Morgen!

    Ich frage mich gerade, ob Erstattungen von Elternbeiträgen einen besonderen Pfändungsschutz genießen:

    Schuldnerin schickt ihren Sprößling in den Kindergarten und zahlt die Elternbeiträge dafür einige Monate selbst. Danach stellt sie beim Landratsamt einen Antrag auf Übernahme dieser Kosten gem. §§ 90 III SGB VIII, 15 SächsKitaG. Dem Antrag wird entsprochen und für die Monate 9/12-1/13 werden insgesamt etwa 700,- EUR gezahlt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Könnte das nicht als zweckgebundene Leistung unpfändbar sein?



    Welchem Zweck soll denn die Schuldnerin das Geld zuführen? Sie darf doch darüber frei verfügen. An die Kita muss sie es ja gerade nicht überweisen. :confused:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Könnte das nicht als zweckgebundene Leistung unpfändbar sein?

    Welchem Zweck soll denn die Schuldnerin das Geld zuführen? Sie darf doch darüber frei verfügen. An die Kita muss sie es ja gerade nicht überweisen. :confused:

    Weil die Kita bereits bezahlt ist, habe ich daran natürlich auch schon gedacht.

    Wie sieht es mit § 54 Abs. 4 SGB_I aus?

  • Geht das Geld auf ein P-Konto?



    Jaja, der klassische Fall.

    Die Schuldnerin erhält Unmengen an verschiedenen Leistungen. Jetzt ist mein Plan:

    Alles zusammenrechnen, unpfändbares absetzen und aus dem sich ergebenden Betrag den pfandfreien Betrag gem. §§ 850k IV, 850c unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht ermitteln. An unpfändbarem habe ich derzeit nur Unterhalt zu berücksichtigen, die die Schuldnerin für sich selbst erhält.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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