PKH im Formular Pfüb

  • Hallo,

    ich möchte für einen Mdt. mit PKH einen Pfüb machen. Bisher wollten unsere RPfl vor immer, dass nur die Differenzgeb. zwischen PKH und Wahlanwalt als Vergütung im Pfüb erscheinen. Die neuen Formulare geben dazu nichts her. Wie macht Ihr das so?

  • Bei mir haben überhaupt keine Anwaltsgebühren im PfÜB zu erscheinen im Falle der PKH-Bewilligung. Ich streiche das komplett heraus.

    Der Gläubiger hat an seinen RA nichts zu zahlen, wenn ihm ein Anwalt beigeordnet wurde, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, also kann er auch nichts vom Schuldner erstattet verlangen. Schließlich ist es ja eine Pfändung zugunsten des Gläubigers und nicht seines Anwalts.

    Der Anwalt muss sich die Differenzkosten nach § 126 ZPO festsetzen lassen und kann dann selbst Vollstreckung aus dem KFB betreiben.

  • Echt?!?!?! Oh Gott, dann mach ich das seit sieben Jahren falsch!!!:oops:.
    Ich habe immer GK und RA-GEbühren im Pfänder drin gelassen.
    Wegen der GK kommt bei uns eine Anlage mit, dass der DS diese direkt an uns zu zahlen hat.
    Wenn bei der Pfändung tatsächlich was rauskam, gab es Rechtsanwälte, die uns mitteilten, dass sie ihre Vergütung erhalten hatten und sie an uns rückerstatteten.

  • Rückerstattungen verursachen extrem hohen Verwaltungs-/Buchungsaufwand. Darum versuche ich sowas tunlichst zu vermeiden. Zudem fehlt dem Rechtsanwalt bzw. dem Gläubiger das Recht, Geld beizutreiben, dass eigentlich der Staatskasse gebührt. Wenn er seine Gebühren aus der Staatskasse erhält, macht diese umgehend den übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner geltend. Dann sieht sich der Schuldner einer doppelten Geltendmachung dieser Vergütung ausgesetzt - und das kann ja wohl nicht sein!

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