Vergütung des Betreuers

  • Betreuer reicht Vergütungsantrag ein und beantragt Festsetzung aus der Staatskasse. Gleichzeitig erlangt der Betreute Vermögen (Vor Festsetzung der Vergütung). Betreuer reicht nun geänderten Antrag ein und beantragt Festsetzung aus dem Vermögen des Betreuten.

    Ist die Vergütung jetzt aus dem Vermögen des Betreuten zu entnehmen und der Betreute vorab zu hören. Für welchen Zeitraum sind die früheren Vergütungen die aus der Staatskasse bezahlt wurden vom Betreuten zurückzufordern.

  • Die anzusetzenden Stunden (ich nehme an, dass eine Abrechnung nach VBVG vorliegt) richtet sich danach, ob der Betroffene im Vergütungszeitraum vermögend oder mittellos war.
    Im nunmehr abgerechneten Zeitraum war der Betreute mittellos, somit können nur die Stunden nach Mittellosigkeit angesetzt werden, § 5 II VBVG.

    Ich würde daher zunächst nach dem geringeren Stundensatz für den Vergütungszeitraum aus der Staatskasse auszahlen, aber direkt danach den Rückforderungsbeschluss nach § 1836e BGB verfügen (bzw. natürlich vorher anhören).

    Grundsätzlich ist alles zurückzufordern. Der Betreuer kann natürlich im Rahmen der Anhörung den Einwand der Verjährung geltend machen ;) Wobei ich nicht im Bilde bin, wie die derzeit herrschende Forengemeindenmeinung über den Einwand der Verjährung oder das Hinwirken auf den Betreuer, diesen zu erheben, aussieht...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bei uns wird zunächst die Vergütung der letzten drei Jahre zurück gefordert. Dann prüfen, ob der Betreute immer noch so vermögend ist, dass die Vergütung (auf Basis "vermögend") auch noch aus dem Vermögen gezahlt werden kann. wenn nicht, dann ist der Antrag auf Mittellosigkeit umzustellen und aus der Staatskasse zu zahlen.

    Wir beachten die Verjährungsregelung selbst, da wir spätestens bei der Rechnungslegung den Betreuer drauf hinweisen müssten, dass er die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat. Da beißt sich die Katze irgendwie in den Schwanz. Wird hier auch von den Revisoren so vertreten.

  • Der BGH sagt in seiner Entscheidung vom 06.02.2013 (XII ZB 582/12) dass man die Mittellosigkeit für unterschiedliche Zeitpunkte prüfen müsse. Für die Vergütungshöhe gem. § 5 VBVG sei maßgeblich, ob der Betreute im Abrechnungszeitraum mittellos gewesen sei. Für die Frage, wer Schuldner des Vergütungsanspruch ist, sei hingegen maßgeblich, ob der Betreute zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mittellos sei.
    Ich finde es für die tägliche Arbeit unpraktisch. Aber die Argumentation des BGH überzeugt mich schon.

  • Ich finde es für die tägliche Arbeit unpraktisch. Aber die Argumentation des BGH überzeugt mich schon.

    Und für diesen Fall kommt man damit auch zu einen akzeptablen Ergebnis.

  • Der BGH sagt in seiner Entscheidung vom 06.02.2013 (XII ZB 582/12) dass man die Mittellosigkeit für unterschiedliche Zeitpunkte prüfen müsse. Für die Vergütungshöhe gem. § 5 VBVG sei maßgeblich, ob der Betreute im Abrechnungszeitraum mittellos gewesen sei. Für die Frage, wer Schuldner des Vergütungsanspruch ist, sei hingegen maßgeblich, ob der Betreute zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mittellos sei.
    Ich finde es für die tägliche Arbeit unpraktisch. Aber die Argumentation des BGH überzeugt mich schon.

    aber trotzdem geht doch m. E. erst einmal der Rückforderungsanspruch der Staatskasse vor. Erst wenn dort nix mehr offen ist kann der Betreuer anfangen, seinen Vergütungsantrag aufzudröseln

  • Ich sehe nicht, wo ein Vorrangsverhältnis herkommen soll.

    § 366 BGB findet ja schon keine Anwendung weil es einmal um den Anspruch Betreuer => Betreuten o.Staatskasse und das andere mal um den Anspruch Staatskasse => Betreuten geht.

    Aber selbst wenn, wäre gem. § 366 BGB ja zunächst nach Fälligkeit zu bezahlen. Der Vergütungsanspruch des Betreuers kann nach Ablauf des Quartals geltend gemacht werden und ist fällig.

    Für die Regressforderung wird gem. § 168 FamFG im Beschluss bestimmt, wann und in welcher Höhe sie zu zahlen ist. Sie ist also vorher nicht fällig.
    Daher spricht m.E. nichts dagegen, das vorhandene Vermögen zunächst für die aktuelle Vergütung einzusetzen und hinsichtlich eines eventuellen Überschusses den Regress anzuordnen.

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