HöfeO und Pflichtteil

  • Ich habe eine Frage zu § 16 Abs. 2 HöfeO.

    Beispiel:

    Der Erblassersohn A ist alleiniger Hoferbe. Erben des hoffreien Vermögens sind der Erblassersohn sowie der nicht mit dem Erblasser verwandte B. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten Schenkungen an einen Dritten vorgenommen, so dass A insoweit Pflichtteilsergänzung vom Miterben B verlangt.

    Überlegungen:

    Ungeachtet des Umstands, dass es sich beim Hof und beim hoffreien Vermögen um unterschiedliche Vermögensmassen handelt, ist in § 16 Abs. 2 S. 1 HöfeO bestimmt, dass es für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben gleichwohl so anzusehen ist, als läge nur eine einzige Vermögensmasse vor.

    Wöhrmann (HöfeO § 16 Rn. 51) macht dies an folgender Berechnung deutlich:
    Verkehrswert des Hofes 80.000 €, hoffreies Vermögen 130.000 €, Gesamtnachlass mithin 210.000 €. Kind X ist Hoferbe, seine beiden Geschwister Y und Z sind zu gleichen Anteilen Erben des hoffreien Vermögens. Nach Wöhrmann hat X hier keinen Pflichtteilsanspruch mehr, weil X mit dem Hof schon 80.000 € und daher mehr als seinen Pflichtteil (1/6 von 210.000 = 35.000 €) erhalten hat.

    Der eingangs genannte Fall liegt anders, weil der nicht mit dem Erblasser verwandte Miterbe B (anders als X und Y) nicht zum hoferbeberechtigten Personenkreis gehört und es nicht um den ordentlichen Pflichtteil oder den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB, sondern um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Hoferben A geht.

    Fragen:

    1. Trifft es zu, dass § 16 Abs. 2 HöfO in jedem Fall für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben gilt, und zwar auch dann, wenn der Hoferbe seinen Pflichtteilsanspruch gegen einen nicht zum Kreis der hoferbeberechtigten Personen gehörenden Miterben des hoffreien Vermögens geltend macht?

    Bei Wöhrmann ist diese Frage nicht behandelt, sondern es finden sich nur Beispiele, bei welchen jeweils mehrere Kinder des Erblassers an der Pflichtteilsregelung beteiligt sind.

    2. Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Hoferben?

    Bei Wöhrmann ist diese Frage nicht behandelt.

    3. Ist der Hof im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 HöfO mit dem Verkehrswert oder nur mit dem Abfindungswert nach § 12 Abs. 2 HöfeO anzusetzen, soweit es um die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben geht?

    Wöhrmann a.a.O. plädiert für den Verkehrswert, mir stehen aber keine anderen Kommentare zur Verfügung.

    3. Nebenfrage: Kann der Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO nur einem Miterben zustehen, der auch im Falle der gesetzlichen Erbfolge zum Miterben berufen wäre und sind -bejahendenfalls- letztwillig berufene Miterben demzufolge von einer Abfindung ausgeschlossen, weil sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind und daher auch im Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge nichts erhalten hätten?

    In diesem Sinne Wöhrmann.

    Besten Dank!

    2 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (22. April 2013 um 15:21) aus folgendem Grund: Erblassersohn: A

  • 1. Trifft es zu, dass § 16 Abs. 2 HöfO in jedem Fall für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben gilt, und zwar auch dann, wenn der Hoferbe seinen Pflichtteilsanspruch gegen einen nicht zum Kreis der hoferbeberechtigten Personen gehörenden Miterben des hoffreien Vermögens geltend macht?


    Ich habe jedenfalls nichts Gegenteiliges gefunden. Daher würde ich davon ausgehen, dass die Vorschrift in jedem Fall - also unabhängig davon, wer als Erbe beteiligt ist und wer den Pflichtteil fordert - Anwendung findet.

    Zu den anderen Fragen vermag ich leider gar nichts zu sagen. Pflichtteilsrecht ist jetzt nicht sooooo meine Stärke. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Um welchen Antrag geht es denn in deinem Fall. In der HöfeVfO gibt es gar keine Regelung zu einem gerichtlichen Verfahren nach § 16 HöfeO.

  • Neben den primär aufgeworfenen Bewertungsfragen geht es in zweiter Linie dann natürlich auch um die Frage, ob für ein gerichtlich geltend gemachtes Pflichtteilsergänzungsbegehren das Landwirtschaftgericht oder das Prozessgericht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts könnte sich hier aus § 18 lit. h HöfeVfO ergeben ("sonstige Anträge und Streitigkeiten"), da für die Pflichtteilsberechnung eine Norm der HöfeO (§ 16 Abs. 2 HöfeO) einschlägig ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt allerdings darin, dass der evtl. Pflichtteilsergänzungsanspruch einerseits das hoffreie Vermögen betrifft, für die Frage der Berechnung aber eine Norm der HöfeO anzuwenden ist. Die Kommentierung von Wöhrmann (§ 18 Rn. 20) erscheint mir in der Zuständigkeitsfrage nicht eindeutig zu sein.

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