Räumungsschutz für Gewerberäume

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen ziemlich verzwickten Fall und hoffe auf eure Unterstützung! :)

    Die Schuldnerin ist eine GmbH bestehend aus 97 Mitarbeitern, die zur Räumung ihrer Firmenräume verurteilt worden ist. Das Urteil ist von August 2012.
    Räumungstermin war ursprünglich der 03.04.2013.

    Die Schuldnerin stellte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO (Form und Frist okay), dahingehend, dass die Vollstreckung bis zum 31.07.2013 ausgesetzt wird, da sie bis dahin neue Gewerberäume in Aussicht hat. Das Verfahren wurde zunächst einstweilen eingestellt und die Gläubigerin angehört. Der am 03.04.2013 ist inzwischen obsolet, da das Verfahren sich hingezogen hat.

    Es geht nunmehr um entgültige Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag. Die Schuldnerin legt mir bislang einen Umzugsvertrag mit einer entsprechenden Spedition vor. Das Umzugsdatum ergibt sich daraus allerdings nicht. Ein Mietvertrag bzgl. neuer Gewerberäume soll die Tage eingereicht werden.

    Für den Fall, dass der Mietvertrag eingereicht wird und sich daraus ergibt, dass die Schudnerin die neuen Räume tatsächlich ab 01.08.2013 beziehen kann, wäre dann Räumungsschutz unter der Bedingung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu gewähren?
    An wen wäre die Nutzungsentschädigung zu zahlen bzw. wer überwacht die Zahlungen?

    Für Tipps und Anregungen wäre ich sehr dankbar! :)

  • Ich hatte zuletzt einen Fall, bei dem die Nutzungsentschädigung an den mit der Räumung beauftragten Gerichtsvollzieher zu zahlen war. Hat auch funktioniert.

  • Was für eine sittenwidrige Härte wird vorgetragen, die nicht bereits hinreichend durch sozial- oder insolvenzrechtliche Schutzvorschriften verhindert wird?

  • Guten Morgen,
    Grund für die Räumung waren nicht gezahlte Mieten.

    Als sittenwidrige Härte wird vorgetragen, dass die 97 Mitarbeiter der GmbH ihre Arbeitsplatz verlieren, wenn die Gewerberäume geräumt werden.

  • Warum sollten die Mitarbeiter arbeitslos werden, ist das neuerdings ein Kündigungsgrund, das Scheffe die Miete nicht zahlt? Das hat doch nichts mit den Geschäftsräumen zu tun, er kann sich ja andere suchen. Keine besondere Härte.

  • Als sittenwidrige Härte wird vorgetragen, dass die 97 Mitarbeiter der GmbH ihre Arbeitsplatz verlieren, wenn die Gewerberäume geräumt werden.


    Das sind dann zunächst einmal Härten, dei Dritte und nciht die Schuldnerin betreffen könnten.
    Zum Schutz etwaiger unbilliger, sittenwidriger Härten insoweit stehen aber andere rechtliche Instrumente zur Verfügung, wie z. B. die Arbeitslosenversicherung, Insolvenzgeld etc..
    § 765a ZPO ist nicht dazu da, insolventen Schuldnern einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu verschaffen.

  • Meiner Meinung nach begründet der Sachvortrag noch keine sittenwidrige Härte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Räumung eine Existenzgefährdung oder-vernichtung bewirken würde. Zudem müsste die Schuldnerin noch nähreres zum den in Aussicht stehenden neuen Gewerberäumen ausführen, d.h. z.B. Vorlage des Mietvertrages.
    Sofern tatsächlich schon ein neuer Mietvertrag über andere Gewerberäume abgeschlossen wurde, könnte m.E. die Existenz des Betriebes durch die Räumung gefährtet sein. Einstweilige Einstellung bis zum Beginn des neuen Mietverhältnisses unter der Auflage, die monatliche Mietzahlung in Höhe von xyz € zu leiste und ggf. monatlich zum 01. XXX € auf die rückständigen Mieten an die Gläubiger zu Händen des Gerichtsvollziehers zu zahlen. Zudem Anordnung, dass bei Nichtzahlung die einstweilige Einstellung hinfällig ist und das Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden kann.

  • Sofern tatsächlich schon ein neuer Mietvertrag über andere Gewerberäume abgeschlossen wurde, könnte m.E. die Existenz des Betriebes durch die Räumung gefährtet sein.


    Das mag ja durchaus zutreffend eine Härte darstellen, wenn die werbende Gesellschaft dann zur sterbenden würde. Eine sittenwidrige Härte vermag ich deswegen aber noch nciht zu erkennen.

  • Und ich verstehe, wieder mal nicht, warum noch vor der Anhörung des Gläubigers einstweilen eingestellt und somit der ursprüngliche Räumungstermin ja schon aufgehoben wurde...! Egal, was du jetzt entscheidest, der Schuldner hat sein primäres Ziel (keine Räumung am 03.04.) ja schon erreicht.

    Und einen Zusammenhang zwischen Verlust der Betriebsräume und dem Verlust der Arbeitsplätze der Arbeitnehmer sehe ich auch nicht...bzw. nur tatsächlich, da der Platz ja geräumt wurde. Das ist aber weder ein Grund, kein Gehalt mehr zu zahlen, noch zu kündigen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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