Immobilie in Belgien

  • Stehe mir gerade mal wieder auf dem Schlauch . Testament eines Deutschen . letzter Wohnsitz hier .
    Hab testa noch nicht gesehen,Ehegatte soll handschriftlich eingesetzt sein.Eventuell Ehegattentestament.

    Eröffnen klar.
    Laut dem Anruf auf Geschäftsstelle benötigt Ehegatte Erbschein nur für Immobilie in Belgien.

    Das würde ja bedeuten wegen Nachlassspaltung in Belgien, belgisches Erbrecht für Immobilie .
    Wären wir überhaupt für Erbschein zuständig ? Hier gar kein Nachlass für den Erbschein benötigt wird.


    Und wenn wir doch zuständig sined ,müsste der ja nach belgischem Erbrecht für die Immobilie beantragt werden.
    Belgier können ja aber nicht frei testieren und es kann ja auch sein, wenn es Ehegattentestament ist , das mein Erblasser nur unterschrieben und nicht geschrieben hat und das kennen die Belgier nicht. Und wenn er doch selbst ge- und unterschrieben hat , muss ich die volle Einsetzung als Erbe dann umdeuten auf nur den frei testierbaren Teil ????

  • Dem Verständnis des FamFG folgend, gilt der Erbschein eines deutschen Gerichts auf der gesamten Welt (davon abgesehen, dass er wohl ausserhalb der BRD kaum anerkannt wird / vmtl. auch in Belgien nicht.)

    Hat also nun ein Erblasser im Ausland Nachlassgegenstände hinterlassen, ist zu prüfen, ob der Erbschein derart unbeschränkt erteilt werden kann, oder aufgrund einer evtl. eingetretenen Nachlassspaltung nur ein gegenständlich (auf das Vermögen in der BRD) beschränkter ES erteilt werden kann.

    Ist also das Erbrecht in Belgien hinsichtlich der dortigen Nachlassgegenstände (in Bezug auf die Erben und deren Quoten) nicht gleich dem deutschen Erbrecht, dann muss der Erbschein beschränkt werden.

    Ich habe jetzt gerade keinen Zugriff auf das belgische IPR bzw. das dortige Erbrecht.....glaube aber, dass die dort eine Sachnormverweisung haben.....kann erst nächste Woche im Büro nachlesen....vielleicht solltest du aber mal mit den Erben reden, ob die denn wirklich hier in Deutschland einen ES beantragen wollen, wenn dieser ggf. in Belgien nicht anerkannt wird. Das (ob er dort anerkannt wird) sollten die Erben im eigenen Interesse wohl zunächst erst mal prüfen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Außerdem gilt, dass du für einen solchen Erbschein gar nicht zuständig wärest. Das ist Richtersache, auch dann, wenn du in einem Bundesland mit Übertragung auf Rechtspfleger tätig sein solltest. Für "Welt"-Erbscheine aufgrund Testamentes bleibt es bei der Zuständigkeit des Richters. Du wärst nur dann zuständig, wenn der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen wäre.

  • Danke für schnelle Antworten, Publikum ist vorerst versorgt, habe nur Eröffnungsantrag entgegengenommen und auf Nachlassspaltung nach belgischem Recht hingewiesen, die dazu führt , dass sich die Rechtsnachfolge in das Grundstück nach belgischem Recht richtet. Habe erklärt, dass es sinnvoll ist sich vorab mit dem zuständigen Grundbuchamt /Notar in Verbindung zu setzen. Habe hier trotz Rechtsänderung ( 105 FamFG , 2369 BGB)zum Welterbschein Bedenken, worunter könnte man die fassen , ggf. Rechtschutzbedürfnis ??, da der Erbschein ja nur für im Ausland belegenen Nachlass benötigt wird und gar nicht klar ist, ob dem begischen Gb- amt unser Erbschein genügt ? Dass die funktionelle Zuständigkeit beim Richter liegt ist klar, aber ich hätte ja vernünftigen Antrag aufnehmen müssen. Und wie die Erbfolge nach belgischem Recht nun aussieht war mir nach schnellem Querlesen zum belgischen Erbrecht nicht wirklich klar, da- der Erblasser nach belgischem Erbrecht nicht frei zugunsten des Ehegatten testieren kann, wenn Kinder existieren. Nun hoffe ich , dass sich Ehefrau nicht wieder meldet , sonst muß ich mich halt , diesmal aber nach Terminsabsprache ,wirklich in die Sache knien. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von SLE (31. Mai 2013 um 17:16)

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