Es liegt ein privatschriftliches einseitiges Testament vor, in dem der Mann seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin einsetzt. Weiterhin bestimmt er seinen ältesten Sohn zum Nacherben "unter der auflösenden Bedingung, dass er den Hof nicht verkauft". Danach bestimmt er: "Falls er verkauft, ist der Verkaufswert unter allen sechs Kindern zu gleichen Teile auszuzahlen."
Aus meiner Sicht handelt es sich um eine Nach-Nacherbfolge, welche in der Person des (befreiten) Nacherben auflösend bedingt ist durch den Verkauf des Hofes. Gibt es da andere Meinungen zu?
Der Notar beantragt lediglich Vor und- Nacherfolge. Befreiung ist (wie üblich) nicht erwähnt, über die Vererblichkeit schweigt er sich (wie üblich) aus. Und natürlich ist auch nichts über die auflösende Bedingung gesagt.
Mein Problem ist den Notar also nun zu einer sinnvollen Erbscheinsantragsergänzung anzuhalten. Die Befreiung ist nicht das Problem. Mir bereiten sowohl die Vererblichkeit des Nacherbenrechts als auch die auflösende Bedingung formulierungstechnisch Kopfzerbrechen.
Mein Versuch für den Erbschein wäre:
Alleinerbin ist die Ehefrau, diese ist befreite Vorerbin, der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod der Vorerbin. Nacherbe ist der Sohn "X". Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich, Ersatzerben sind 2069 oder 2104 BGB? Da soll der Notar zu vortragen.
Weiter:
Der Nacherbe wiederum ist befreiter Vorerbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Verkauf des Hofes. Nacherben sind die Kinder des Erblassers. Das Nach-Nacherbenrecht ist nicht vererblich, Ersatzerben sind 2069 oder 2104 BGB? Auch da wieder Hinweise vom Notar.
Wäre das auch Eure Formulierung?
Achso: Niedersachsen, also Rechtspfleger, KEIN Hof gem. der HöfeO