auflösend bedingte Nacherschaft

  • Es liegt ein privatschriftliches einseitiges Testament vor, in dem der Mann seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin einsetzt. Weiterhin bestimmt er seinen ältesten Sohn zum Nacherben "unter der auflösenden Bedingung, dass er den Hof nicht verkauft". Danach bestimmt er: "Falls er verkauft, ist der Verkaufswert unter allen sechs Kindern zu gleichen Teile auszuzahlen."
    Aus meiner Sicht handelt es sich um eine Nach-Nacherbfolge, welche in der Person des (befreiten) Nacherben auflösend bedingt ist durch den Verkauf des Hofes. Gibt es da andere Meinungen zu?

    Der Notar beantragt lediglich Vor und- Nacherfolge. Befreiung ist (wie üblich) nicht erwähnt, über die Vererblichkeit schweigt er sich (wie üblich) aus. Und natürlich ist auch nichts über die auflösende Bedingung gesagt.

    Mein Problem ist den Notar also nun zu einer sinnvollen Erbscheinsantragsergänzung anzuhalten. Die Befreiung ist nicht das Problem. Mir bereiten sowohl die Vererblichkeit des Nacherbenrechts als auch die auflösende Bedingung formulierungstechnisch Kopfzerbrechen.

    Mein Versuch für den Erbschein wäre:
    Alleinerbin ist die Ehefrau, diese ist befreite Vorerbin, der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod der Vorerbin. Nacherbe ist der Sohn "X". Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich, Ersatzerben sind 2069 oder 2104 BGB? Da soll der Notar zu vortragen.

    Weiter:
    Der Nacherbe wiederum ist befreiter Vorerbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Verkauf des Hofes. Nacherben sind die Kinder des Erblassers. Das Nach-Nacherbenrecht ist nicht vererblich, Ersatzerben sind 2069 oder 2104 BGB? Auch da wieder Hinweise vom Notar.

    Wäre das auch Eure Formulierung?


    Achso: Niedersachsen, also Rechtspfleger, KEIN Hof gem. der HöfeO

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich würde hier nicht zwingend von einer Nachnacherbfolge ausgehen.

    Denn wenn es sich um eine Nachnacherbfolge handelt, dann würde diese mit dem Abschluss des Kaufvertrags über den Grundbesitz eintreten. Dann gibt es aber keinen Verkaufserlös zu verteilen, weil der Verkauf dann daran scheitert, dass der Verkäufer sein Eigentum durch den Eintritt des Nachnacherbfalls bereits verloren hat. Ein Verkaufserlös kann somit nur verteilt werden, wenn unbeschadet der Rechte der übrigen Beteiligten wirksam veräußert werden kann. Dann handelt es sich aber nicht um eine Nachnacherbfolge, sondern um bedingte Vermächtnisse, auch wenn der Wortlaut des Testaments ("auflösend bedingt") etwas anderes vermuten lässt.

    So ist das eben, wenn rechtliche Laien privatschriftliche Testamente errichten.

    In jedem Fall sind (auch) die potentiellen Nachnacherben zur Auslegung des Testaments zu hören.

  • Denn wenn es sich um eine Nachnacherbfolge handelt, dann würde diese mit dem Abschluss des Kaufvertrags über den Grundbesitz eintreten. Dann gibt es aber keinen Verkaufserlös zu verteilen, weil der Verkauf dann daran scheitert, dass der Verkäufer sein Eigentum durch den Eintritt des Nachnacherbfalls bereits verloren hat. Ein Verkaufserlös kann somit nur verteilt werden, wenn unbeschadet der Rechte der übrigen Beteiligten wirksam veräußert werden kann.


    Muss man denn - eben weil es von einem Laien verfasst worde ist - so "kleinlich" (nicht bös gemeint) sein? Es kann ja der Wille des Erblassers nicht daran scheitern, dass er solche Spitzfindigkeiten eben nicht kennt?
    Ich denke, der Kaufpreis als Surrogat des Grundbesitzes ist das, was unmittelbar an die Kinder in Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen fallen soll. Das muss sich doch irgendwie formulieren lassen? Nicht, dass ich jetzt eine (gute) Idee hätte...
    Ich meine nämlich auch, dass der Erlös eben nicht "nur" als Vermächtnis an die Kinder fallen soll, denn das wäre nur schuldrechtlicher Natur und der Sohn bliebe Nacherbe. Das soll - so interpretiere ich das - schon eine Sanktion dinglichen Charakters sein. Da ist mir Vermächtnis ein "zu wenig". Ist klar, wie ich das meine?

    Andererseits umgehe ich damit die Frage (Nicht)Vererblichkeit des Nach-Nacherbenrechts ;)

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    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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