Grundbesitz in Griechenland

  • Huhu,

    da bei Griechenland keine Nachlassspaltung eintritt, würde ich Fiskuserbrecht feststellen.
    Machst du ja wenn das Grdstk in Deutschland wäre auch.

  • Welche Staatsangehörigkeit hatte der Erblasser?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Man kann hier m.E. für alle 3 Varianten gute Begründungen dafür (weil das deutsche Nachlassgericht aus der Sicht der Deutschen für den gesamten "Weltnachlass" zuständig ist) und natürlich auch dagegen finden.

    Ich halte jedoch Variante 3 für unsinnig, Variante 1 für "fahrlässig" und Variante 2 für elegant :)

    By the way (als einer der gerne "vollumfassend aufklärt" ;) bzw. wg. #3 + #4): Wäre der Erblasser nicht Deutscher gewesen, bzw. wäre kein Deutsches Erbrecht für Ihn zur Anwendung gekommen (so ist es ganauer ausgedrückt), hätte man das Fiskuserbrecht des deutschen Fiskus (ein anderes ohnehin nicht) für ihn nicht feststellen können.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. Juli 2013 um 15:06)

  • Im Hinblick auf einen offensichtlich sicherungsbedürftigen Nachlass im Sinne von § 1960 BGB ist ein "Nichtstun" des Gerichts m.E. fahrlässig bzw. nicht richtig.

    Für die Beurteilung, ob ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist, ist die Tatsachenkenntnis des Nachlassgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebend. Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Die Gefährdung des Nachlasses muss sich allerdings noch nicht konkretisiert haben. Es reicht aus, dass der Erbe von dem Anfall der Erbschaft keine Kenntnis hat und aus diesem Grunde den Nachlass nicht in Besitz nehmen kann. In einem solchen Fall ist vorrangiger Zweck der Fürsorgemaßnahmen die Erbenermittlung. Eine Gefährdung des Nachlasses kann auch darin liegen, dass bestehende Nachlassverbindlichkeiten stetig ansteigen.
    Damrau, Praxiskommentar Erbrecht
    2. Auflage 2011 § 1960 RN 13 (m.w.N)

    Dieses Sicherungsbedürfnis und die unbekannten Erben führen dann m.E. entweder zur Nachlasspflegschaft oder zum Fiskuserbrecht, aber nicht zum "Nichtstun".

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  • .... die Tatsache, daß hier, auch im Jahre 23 nach der Wende, immer noch etliche Grundstücke existieren, für die nie NL-Pflegschaften eingerichtetet bzw. Fiskuserbrecht festgestellt wurde, ohne daß es jemals irgendwen interessierte/störte/Gefahr des Nachlasses bestand.

    Nur weil etwas (faktisch) schon immer so gemacht wurde, muss es nicht richtig sein. Derartige Nachlässe bzw. Grundstücke hätten längst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln abgewickelt werden müssen...denn mit zunhemender Zeit wird es nicht besser oder einfacher. Hier ist auch das Grundbuchamt gefragt, das eigentlich bei Kenntnis von unklaren Eigentumsverhältnissen eine Grundbuchbereinigung von Amts wegen zu veranlassen hat....und natürlich auch die Stadt/Gemeinde der betreffenden Grundstücke, die über die Grundsteuererhebungen ja auch Kenntnis davon hat, dass die Eigentumslage unbekannt ist und dann entsprechende Anträge/Anregungen stellen kann. Dann darf man sich auch nicht wundern, wenn noch Jahrzehnte nach der Wende manche Landstriche aussehen, als wären es verlassene Goldgräberstädte....

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  • Und nur etwas "der Ordnung halber" zu regeln, für was?

    Das Prinzip eines Rechtsstaates besteht darin, die Ordnung in den einzelnen Bereichen zu erhalten und für Ordnung zu sorgen.

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