Belege im Vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Hallo,

    wie haltet ihr es mit den Belegen im Vereinfachten Unterhaltsverfahren?

    - Laut Einwendungsformular sind die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate einzureichen. Gelten die 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem die Einwendungen erhoben werden?
    Wenn Rückstände geltend gemacht werden, die länger als 12 Monate zurückliegen, wäre es da nicht logisch, dass der Antragsgegner bei Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit auch für diese Zeiträume Belege einreichen muss?

    - Laut Gesetz ist der Antragsgegner verpflichtet, über "seine Einkünfte" Belege vorzulegen. Nach dem Formblatt soll er auch für seine Ausgaben Belege einreichen. Prüft ihr da auch das Vorliegen der Belege?

    LG zwecke

  • Tja, das ist in der Tat leider alles sehr "wischi-waschi" vorgegeben.

    Ich verlange Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate vor Zustellung des Antrags bzw. für den Zeitraum, für den Unterhalt geltend gemacht wird, wenn dieser Zeitraum kürzer ist.*

    Belege fordere ich ansonsten grundsätzlich für alles, was der Einwendende im Formular angegeben hat (also über Vermögen, Einkünfte u. Ausgaben).


    * Denn: Warum soll es mich oder den Ast. interessieren, wie die Einkommenssituation zu einem Zeitpunkt war, für den gar kein Unterhalt verlangt wird?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf !:daumenrau

    Es haben sich bei mir schon einige Antragsgegner eine antragsgemäße Festsetzung eingefangen, weil sie nicht in der Lage/ nicht willens waren, fehlende Belege nachzureichen.

  • Wie Ulf (wobei ich zugeben muss, dass ich im Einzelfall nicht darauf achte, ob der Zeitraum für den Unterhalt verlangt wird, kürzer ist als ein Jahr, was dann ggf. zu "verringerten Vorlagepflicht von Belegen" nur für diesen Zeitraum führen würde).

    Ich hatte allerdings leider schon den Fall, dass definitiv Unterhalt für länger als ein Jahr rückwirkend geltend gemacht wurde, und der Antragsgegner mir nur einen Sozialhilfebescheid für den Zeitraum des letzten halben Jahres vor Antragstellung vorgelegt hat.

    Ich habe dann die Einwendungen zurückgewiesen, weil ich keine Belege für die letzten 12 Monate hatte.

    Im Rahmen der Beschwerde bin ich vom OLG Hamm aufgehoben worden mit der sinngemäßen Begründung, 1. wenn der in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung nix hatte, dann auch nicht in den 6 Monaten davor (aha :gruebel:) und es für die Forderung von Belegen von 12 Monaten vor Antragstellung keine rechtliche Grundlage gäbe, auch wenn diese Anforderung im amtlichen Formular so drin stände (:gruebel::gruebel:).

    Fand ich nicht witzig, zumal mir aus streitigen Verfahren sehr wohl geläufig ist, dass der Antragsgegner auch dort die Belege für die letzten 12 Monaten vor Antragstellung vorzulegen hat. Kann mir einer auf die Schnelle die Vorschrift nennen wo das steht? Dann habe ich bei der nächsten Beschwerde vor dem OLG bessere Karten gehalten zu werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich wüsste jetzt keine gesetzliche Grundlage für die 12 Monate.

    Auszugehen wäre m.E. nach den jeweiligen Unterhaltsleitlinien, für Hamm wären das die "Leitlinien des Oberlandesgerichtes Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand 01.01.2013".

    Dort, wie auch in allen anderen Leitlinien, ist unter Ziffer 1.1 geregelt, dass zur Berechnung der unterhaltsrechtlichen Einkünfte von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen auszugehen ist.

    Ein Jahr hat nun mal 12 Monate

  • Danke für die Antwort. Wenn ich nochmal einen entsprechenden Fall habe werde ich die Leitlinien als Grund für die Anforderung angeben und mal warten, ob das OLG bei seiner Meinung bleibt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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