Ich habe folgenden Fall:
Vor einigen Jahren erwarb E von der Gemeinde G ein Grundstück. Es wurde eine schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung und eine bedingte Rückübertragungspflicht vereinbart. In dem Kaufvertrag wurde damals auch von den Beteiligten die Eintragung einer entsprechenden RückAV bewilligt.
Die Eintragung der RückAV unterblieb damals.
Dann verkaufte E eine Teilfläche des von G erworbenen Grundstücks an K. G hat dem wohl damals formlos zugestimmt, da aber die RückAV nicht eingetragen war, gibt es dazu nichts in der Akte.
Jetzt beantragt G die Eintragung der RückAV aufgrund der damaligen Bewilligung an dem bei E verbliebenen Restgrundstück.
Ich hatte beanstandet, dass Antrag und Bewilligung nicht deckungsgleich sind, weil sich die Bewilligung auf das ursprünglich erworbene Grundstück und nicht nur auf die nach dem Abverkauf an K verbliebene Teilfläche bezieht.
G sieht das anders und meint, die damalige Bewilligung sei dahingehend auszulegen, dass unter diesen Umständen auch ein Teilvollzug an der Restfläche möglich sein soll.
Wie seht Ihr das?
Problem ist wohl, dass G eine neue Bewilligung von E nicht ohne Rechtsstreit bekommen wird...