Vergütung für Verpflichtungsgespräch

  • Hallo,

    ich habe bereits die SuFu benutzt, aber nichts zu meiner Frage finden können. Bei juris bin ich auch nicht fündig geworden. Ich hoffe, ich habe nichts übersehen.

    Eine Umgangspflegerin rechnet Vergütung für die Dauer des Verpflichtungsgesprächs ab. Ist mir jetzt zum ersten Mal untergekommen.

    Mein erster Gedanke war, dass die Teilnahme am Verpflichtungsgespräch keine Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb des Aufgabenkreises darstellt und es deshalb keine Vergütung gibt. Im Münchener Kommentar steht bei Rn. 27 zu § 1836 BGB ebenfalls, dass die Verpflichtung nicht vergütungspflichtig ist, jedoch
    ohne Angabe von Rechtsprechung.

    Ist hier jemandem Rechtsprechnung dazu bekannt?

  • Rechtssprechung habe ich dazu nicht.

    Es wird aber wohl damit begründet, dass die Rechte und damit der Vergütungsanspruch erst mit der Bestellung und somit nach dem Verpflichtungsgespräch entstehen. Für die Zeit des Verpflichtungsgespräches besteht somit noch kein Anspruch auf Vergütung.

  • Ich würde differenzieren:

    Der Zeitaufwand für die Fahrt zur Verpflichtung ist nicht vergütungsfähig.

    Das Verpflichtungsgespräch ist Teil des Verpflichtungsaktes und demzufolge ist die gesamte Dauer des betreffenden Termins vergütungsfähig.

    Alles, was zeitlich danach kommt, ist ohnehin vergütungsfähig.

  • Bei berufsmäßiger Umgangspflegschaft mit erhöhtem Stundensatz sind solche Tätigkeiten bereits durch den erhöhten Stundensatz abgegolten und werden nicht zusätzlich abgegolten. D.h. auch sämtliche Nebentätigkeiten werden nicht extra vergütet.

  • Ach was :eek:.
    Was sind denn Nebentätigkeiten eines Vormundes/Pflegers/Umgangspflegers , die bereits nach § 3 VBVG mit einem erhöhten Stundensatz abgegolten sind ?

    Und was macht dann der Umgangspfleger, der sich in der untersten Vergütungsstufe befindet ?

    Eine "Abgeltung" im Sinne pauschalierter Vergütung findet nur beim Berufsbetreuer statt.

  • Ich weiß, dass das bei uns ziemlich streng ist. Aber wir kommen da an unserem Revisor auch nicht vorbei. Es gibt dazu auch Entscheidungen. Dazu müsste ich aber nochmal in meinen Unterlagen kramen.

  • Klingt mich für wie spezielles "Stadt - oder Landrecht" bei Euch , ohne dass es gesetzliche Grundlagen dafür gibt.
    Rechtsprechung hin oder her; "richtig" ist sie jedenfalls nicht.

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