Hallo,
ich habe gerade folgenden Fall zur Genehmigung vorliegen:
Die Kindeseltern nehmen ein Darlehen bei der Bank auf. Zur Sicherung des Darlehens schließt das Kind mit der Bank einen Sicherungsvertrag und tritt die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sicherungshalber ab.
Die Sicherungsabtretung selbst fällt unter den Genehmigungstatbestand §§ 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 8 (so zumindest: MünchKomm/Wagenitz, 6. Auflage, § 1822 BGB Rn. 64, mit Verweis auf diverse RG Entscheidungen).
1 Frage: Muss ich aber auch das schuldrechtliche Geschäft, sprich den Sicherungsvertrag genehmigen?
Dann ist mir noch folgendes eingefallen:
Liegt nicht auch ein Rechtsgeschäft zwischen Eltern und Kind vor, dass nämlich das Kind (ggfs. schenkungshalber) den Eltern die Sicherheit zur Verfügung stellt? Ansonsten könnte das Kind von den Eltern die Leistung in Form der Sicherheit ja sofort kondizieren, und zwar in der Form, dass die Eltern das Kind von allen Ansprüchen des Sicherungsnehmers bzgl. der Sicherheit freistellen müssen (§ 818 Abs. 1 BGB).
Bzgl. dieses Rechtsgeschäft (vermutlich eine Schenkung) liegt aber ein Vertretungsausschluss vor (§ 181 BGB), sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Ggfs. kommt auch noch ein Genehmigungstatbestand hinzu (habe das noch nicht näher geprüft).
2.) Bin ich damit auf dem richtigen Weg?
Danke schon einmal für eure Meinungen.
Gruß
DD