Sicherungsabtretung einer Forderung des Kindes für ein Darlehen der Eltern

  • Hallo,

    ich habe gerade folgenden Fall zur Genehmigung vorliegen:

    Die Kindeseltern nehmen ein Darlehen bei der Bank auf. Zur Sicherung des Darlehens schließt das Kind mit der Bank einen Sicherungsvertrag und tritt die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sicherungshalber ab.

    Die Sicherungsabtretung selbst fällt unter den Genehmigungstatbestand §§ 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 8 (so zumindest: MünchKomm/Wagenitz, 6. Auflage, § 1822 BGB Rn. 64, mit Verweis auf diverse RG Entscheidungen).

    1 Frage: Muss ich aber auch das schuldrechtliche Geschäft, sprich den Sicherungsvertrag genehmigen?

    Dann ist mir noch folgendes eingefallen:

    Liegt nicht auch ein Rechtsgeschäft zwischen Eltern und Kind vor, dass nämlich das Kind (ggfs. schenkungshalber) den Eltern die Sicherheit zur Verfügung stellt? Ansonsten könnte das Kind von den Eltern die Leistung in Form der Sicherheit ja sofort kondizieren, und zwar in der Form, dass die Eltern das Kind von allen Ansprüchen des Sicherungsnehmers bzgl. der Sicherheit freistellen müssen (§ 818 Abs. 1 BGB).

    Bzgl. dieses Rechtsgeschäft (vermutlich eine Schenkung) liegt aber ein Vertretungsausschluss vor (§ 181 BGB), sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Ggfs. kommt auch noch ein Genehmigungstatbestand hinzu (habe das noch nicht näher geprüft).

    2.) Bin ich damit auf dem richtigen Weg?

    Danke schon einmal für eure Meinungen.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich denke, dass hinsichtlich der Abtretung nur das Verfügungsgeschäft zu genehmigen ist. Allerdings ist im Gen.verfahren gleichwohl das Verpflichtungsgeschäft zu untersuchen, meine ich.

    Ich sehe auch eine Abrede zwischen Eltern und Kind, die die Grundlage liefert. Damit liegt ein gesetzl. Vertretungsausschluss vor. Fraglich ist nur, ob man diesen bis auf die Abtretung ausdehnen kann. :gruebel:
    Mir erscheint daher die teilweise Sorgerechtsentziehung nach § 1796 BGB wegen der Interessenkollsion und die nachfolgende Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Geschäfte "Treffen einer Vereinbarung über die Gewährung einer Sicherheit für Verbindlichkeiten der Eltern zwischen Eltern und Kind" und "Vornahme einer Sicherungsabtretung des LV ... an ..." ratsam.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    danke für deine Antwort, Ulf. :daumenrau

    Also, dass man den Vertretungsschluss nach § 181 BGB auch auf das Verhältnis Sicherungsgeber (Kind) - Sicherungsnehmer (Bank) ausdehnen kann würde ich jetzt eher verneinen.

    Allerdings greift - wie du sagst - auf jeden Fall § 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1796 BGB.

    Ein Genehmigungstatbestand für das Rechtsgeschäft zwischen Eltern und Kind sehe ich aber nicht.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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