• Ein fröhliches Hallo in die Runde,
    ich bin ganz neu im Nachlass und brauche dringend Hilfe!
    Bitte entschuldigt, wenn ich auch banale Fragen stelle…. :oops:

    Also:
    Testator 1984 verstorben, Testament im Mai 2013 von Amts wegen eröffnet.

    Erbeinsetzung sieht vor, dass Erbe der Sohn ist und Ersatzerbe der Enkel.

    Der Sohn ist in 2012 nachverstorben.

    Wem eröffne ich denn nun das Testament und von wem fordere ich den Wertermittlungsbogen und die Kosten?
    Von den Erben des Sohnes oder von dem Ersatzerben?

    Im Zweifel handelt es sich um dieselbe Person, aber das weiß ich ja noch nicht.

    Danke fürs Antworten!

    der Döner

  • Du eröffnest doch nicht jemandem , sondern gibst nach § 348 III FamFG nur bekannt.;)

    Da sich die Beteiligtenstellung im Eröffnungsverfahren nach § 7 FamFG richtet, spricht viel für eine Beteiligtenstellung des Enkels wie auch der Erben des vorverst. Sohnes.

  • Wie Steinkauz.

    Das Testament wäre auch zu Lebzeiten des test. Erben dem Ersatzerben zu übersenden gewesen. Jetzt - nach dem der test. Erbe selbst verstorben ist, ohne dass er Kenntnis von dem Testament erlangt hat - sind dessen Erben von der Testamentseröffnung zu benachrichtigen. Die Erben des verstorbenen test. Erben sind dann auch die Kostenschuldner - sofern sie nicht noch ausschlagen können, §§ 1944 II, 1952 BGB - und wären also die Empfänger des Wertermittlungsbogens.

    Einmal editiert, zuletzt von Alterfalter (3. September 2013 um 11:39) aus folgendem Grund: es heißt immer noch Testament statt Tetsament

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