Ich möchte mal eure Meinungen zu folgender Problematik erfragen:
Regelfall bei (Standard)GmbH-Gründungen dürfte nach Praxislage sein, dass ein pauschaler Betrag von 'bis zu 2.500,-€' in die Satzung eingesetzt wird. Diese Formulierung habe ich jedoch jetzt aus mehreren Gründen beanstandet
- Das wahrscheinlich allseits bekannte LG Essen Urteil lässt zwar Schätzungen zu, dies rechtfertigt aber m.E. gerade keine Mondbeträge.
- Die neue HRP-Auflage spricht nunmehr von einem realistischen Aufwand von 800,-€, d.h. die üblichen 2.500,-€ dürften regelmäßig überhöht (bzw. überschätzt) sein. (Hier möchte ich mir die Anmerkung erlauben, dass viele Notare noch immer nicht mitbekommen haben, dass unsere Veröffentlichungskosten nicht mehr 300,-€ betragen)
- Durch Beschluss des OLG Zweibrücken vom 25.06.2013 (3 W 28/13) wurde ausdrücklich bestätigt, dass bloße Obergrenzen nicht zulässig sind, es muss vielmehr der konkrete Gesamtbetrag ermittelt werden. Hierdurch akzeptiere ich auch nicht mehr die 'bis zu' Formulierung.
Die notariellen Reaktionen auf meine Verfügung gehen leider zum Teil von unfreundlich über unsachlich bis unverschämt. Zumeist wird mir entgegengehalten, das mache man schon seit Jahren so und deutschlandweit hätte noch kein Gericht dies beanstandet (auch wenn mir dieses Argument nicht besonders weiterhilt, war es noch eines der sachlicheren).
Daher hoffe ich auf diesem Wege zu erfahren, ob noch andere meine Ansicht teilen. Wäre für jeden Denkanstoß dankbar.