Genehmigung eines Kaufvertrages

  • Ich habe schon wieder eine Frage.
    Genehmigt werden soll ein Kaufvertrag über ein Grundstück, den das Kind mit einem fremden Käufer schließt.
    Das Geld soll durch den Vatter finanziert werden.
    Im vertrag steht aber drin, dass sich der Käufer, also das Kind wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung auch ins persönliche Vermögen unterwirft. :gruebel: Das geht doch nicht? Was ist wenn der Vatter plötzlich von der Zusage abspringt?
    Außerdem soll für den Vatter ein Nießbrauch bestellt werden. Was muss beachtet werden?
    Danke analle Helfer.
    henry

  • Außerdem soll ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
    Aber für den Kaufvertrag besteht ja gar kein Vertretungsausschluss, nur für die Bewilligung des Nießbrauchs an den Vatter. :confused:
    Das sehe ich doch richtig?
    Also brauch man einen Pfleger für die Nießbrauchsbewilligung an den Vatter und für die Vertretung im Genehmigungsverfahren oder?
    henry

  • Hierin sollte schon mal eine erste Hilfestellung liegen:


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ght=Kaufvertrag

    Wenn man nur das Außenverhältnis zum Vertragspartner betrachtet, dann kann man m.E. die Vollstreckungsunterwerfung des Kindes akzeptieren.
    Im Rahmen der notwendigen Anhörung der Eltern lasse ich mir bei derselben Konstellation versichern , dass der Kaufpreis aufgebracht werden kann und als Schenkungsbetrag an das Kind zur Verfügung steht.
    Mehr kann man m.E. auch nicht verlangen.

    Im übrigen stehst Du wohl mit der dt. Rechtschreibung etwas auf Kriegsfuss, oder ?:confused:

  • Danke Steinkauz, für die Hilfe.
    Ja, die Rechtschreibung ist nicht gerade meine Stärke. :oops:
    Aber zurück zum Fall.
    In dem von dir gelinkten Beitrag haben die Eltern ja eine Schuldübernahme gemacht sodass das Kind gar nicht haftet. Hier ist es aber anders: Wenn etwas schiefgeht haftet das Kind mit seinem persönlichen Vermögen.
    Und noch einmal zur Ergänzungspfleger Bestellung: Für den Kaufvertragsabschluss gibt es ja gar kein Vertretungsausschluss und man braucht auch keinen Pfleger. Nur in der Nießbrauchbestellung kommt §181 BGB zum Tragen. Ergänzungspflegerbestellung also nur für die Nießbrauchsbestellung und fürs Genehmigungsverfahren? :confused:
    henry

  • Das ist natürlich eine gute Idee!
    Die Eltern schneken dem Kind und als Erwerbsmodalität erhält der Vatter einen Nießbrauch.
    Dann bräuchte man gar keinen Ergänzungspfleger weil § 181 BGB nicht greift, da "lediglich rechtlich vorteilhaft". :daumenrau
    henry

  • Das ist natürlich eine gute Idee!
    Die Eltern schneken dem Kind und als Erwerbsmodalität erhält der Vatter einen Nießbrauch.
    Dann bräuchte man gar keinen Ergänzungspfleger weil § 181 BGB nicht greift, da "lediglich rechtlich vorteilhaft". :daumenrau
    henry


    Es sei denn, es soll der Durchgangserwerb beim Vater vermieden werden (Anfechtungstatbestände bei Weiterschenkung / Pflichtteilsergänzungsansprüche!).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mir scheint , Du willst hier Äpfel mit Birnen vergleichen.......

    Im übrigen bin ich in der Tat der Meinung , dass in einem Kaufvertrag die Kaufpreisvereinbarung eine nicht unerhebliche Erwerbsmodalität ist.;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (15. September 2013 um 10:37)

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