Funtionelle Zuständigkeit

  • Kennt jemand aus dem OLG Köln Bereich Entscheidungen betreffend die Zuständigkeit des Richters oder des Rechtspflegers bei der Anordnung von Nachlasspflegeschaften /anderen Sicherunsgmaßnahmen bei Ausländernachlässen
    ( Hier polnische Erblasserin , Auschlagung durch polnische Erben ).

    Frage wohl strittig
    z.B
    Pro Richterzuständigkeit
    Firsching /Graf HRP Buch 9. Auflage Anm. 2.20
    Palandt

    Contra
    Münchner Kommentar

  • Nach zutreffender Ansicht spielt die Staatsangehörigkeit des Erblassers dabei überhaupt keine Rolle, weil die Pflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet wird. Die Staatsangehörigkeit dieser unbekannten Erben steht aber im Zeitpunkt der Anordnung der Pflegschaft naturgemäß nicht fest. Zu einer Richterzuständigkeit könnte man demnach nur gelangen, wenn man dies alles negiert. Die Konsequenz wäre allerdings, dass eine Nachlasspflegschaft konsequenterweise stets vom Richter anzuordnen wäre, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass zu den später ermittelten Erben auch jemand mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählt.

    Nachweise zum Streitstand bei Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen (Rellermeyer), RpfllG, § 16 Rn. 13. Vom OLG Köln gibt es m.W. keine diesbezügliche Entscheidung.

  • Also ich hatte eine bulgarische Erblasserin. Die Rechtspflegerin hatte zuerst die Pflegschaft angeordnet, weil sie den in der Akte befindlichen bulgarischen Ausweis übersehen hatte. Ich habe Ihr sodann eine Kopie abgegeben und habe sodann vom Nachlassrichter einen Beschluss bekommen, dass meine Bestellung als NLP weiterhin gültig ist...
    Hierzu: Schulz Handbuch Nachlasspflegschaft Seite 17

  • Die Anordnung einer Pflegschaft über den Nachlass eines Ausländers gehört nicht zu den dem Rechtspfleger übertragenen Aufgaben. Sie ist dem Richter vorbehalten.
    OLG Hamm, Beschl. vom 21. 11. 1975 - 15 W 64/75 -, nachzulesen in MDR, 1976, 492

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