Wir hatten das Insolvenzverfahren am letzten uns bekannten Wohn- und insbesondere derzeitigen ständigen Aufenthaltsort X des Schuldners beantragt. Das Amtsgericht X hat einen Sachverständigen zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit beauftragt; wir haben hierfür den angeforderten Vorschuß iHv. 3.500,00 EUR geleistet.
Der Schuldner meldete sich zuerst nicht beim Sachverständigen, gab dann eine nicht nachweisbare Adresse in Frankreich an, teilte nun eine neue Anschrift mit Y mit, so daß auch das Amtsgericht Y örtlich zuständig wäre. Nach Ansicht des Amtsgerichts X ist eine Verweisung nicht möglich, "da es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ankommt." Schmeckt mir nicht, da sonst der Vorschuß evtl. in Teilen futsch ist. Kommt man hier tatsächlich nicht über § 281 ZPO weiter, weil es sich nur um ein Insolvenzeröffnungsverfahren handelt?