In meiner Akte hat sich eine Bank gemeldet und mitgeteilt, dass eine Kundin von denen verstorben ist.
Die Erben haben allerdings bisher noch nichts veranlasst, um die Feststellung der Erben herbeizuführen.
Die Erblasserin ist Miteigentümerin an einem Grundstück.
Die Bank ist Gläubigerin und möchte nun, dass zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben ein Nachlasspfleger bestellt wird.
Die Akte wurde zuvor von einem Kollegen bearbeitet. Dieser hat der Bank mitgeteilt, dass sie besser einen Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters stellen sollen (haben mittlerweile auch den Antrag geändert), da dieser dann später einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen kann. Ist das so? Ich habe im Palandt bisher noch nichts dazu gefunden.
Gemäß Mitteilung meines Kollegen will die Bank erreichen, dass ein Erbschein erteilt wird, um dann gegebenenfalls die Teilungsversteigerung zu beantragen. Die Bank soll wohl keinen Titel haben und darum kann sie nicht selbst den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.
Meine Frage ist nun, ob hier wirklich ein Nachlassverwalter zu bestellen ist oder ob hier ein Nachlasspfleger gemäß § 1961 BGB in Betracht kommt. Kann der dann den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines stellen?
Für schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.