§ 97 und Vorführung in IK-Verfahren

  • Ab und zu kommt es ja vor, dass sich ein Schuldner entgegen § 97 nicht bei seinem Treuhänder meldet, obwohl er dazu mehrfach -auch vom Gericht- aufgefordert wurde. Wie sind da Eure Erfahrungen: Verfahren als Treuhänder abschliessen und auf Versagungsgrund im Schlussbericht hinweisen oder werden Schuldner auch schon mal nach § 98 vorgeführt um die Richtigkeit der Verzeichnisse zu bestätigen?

  • Bei mir hängt auch noch genau so ein IK-Verfahren in der Schwebe. Die Schuldnerin wurde vom IG angeschrieben und aufgefordert, sich bei uns zu melden. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Kostenstundung angedroht und schon mal vorgerechnet, was so anfällt.

    Bislang hat´s die Schuldnerin nicht sonderlich beeindruckt. Ich gehe davon aus, dass wir in etwa zwei Wochen den Aufhebungsbeschluss haben, wir dann Schlussbericht mit Vergütungsantrag einreichen und die Sache dann gegessen ist.

  • Vorführung habe ich bislang nur in Antragsverfahren bzw. Verfahren ohnr RSB-Antrag erlebt. Ich halte eine Vorführung dann für sinnvoll, wenn man Info braucht, um Masse zu verwerten. Es ist bisweilen sehr arbeitsaufwändig und dauert eine ganze Weile.

    Ansonsten schlage ich in Fällen, wo sich die Leute nicht rühren, den Weg über Stundung vor, und das Gericht ist da der gleichen Meinung.

  • In solchen Fällen heben wir die Kostenstundung auf und beenden, wenn keine Masse vorhanden ist, das Verfahren nach § 207 InsO.

    So machen wir das auch. Aber wenn ausreichend Masse vorhanden ist, ist dieser Weg natürlich versperrt. Auf einen Versagungsantrag im Schlusstermin würde ich mal nicht "hoffen". Und man hat ja das Problem, wenn man es durchlaufen läßt, ohne mögliche weitere Nachforschungen, dass man das Verfahren eigentlich nicht beenden dürfte (§ 196 InsO). Also schlussendlich, wir haben auch schon in IK-Verfahren Vorführungen gehabt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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