Eine Drittschuldnerin möchte hinterlegen. Es ist so, dass sie einem Schuldner Werklohn schuldet. Es existieren mittlerweile 20 Pfändungs-/ und Überweisungsbeschlüsse, auch teilweise mit zusätzlichen Drittschuldnern. Als Hinterlegungsgrund stützt sie sich auf § 853 ZPO. Sie weis jetzt nicht, welcher Betrag zu hinterlegen ist. Die Forderungssumme der gesamten Pfändungsgläubiger beläuft sich auf 50.000,00 €. Eigentlich ist doch der Betrag zu hinterlegen, den sie dem Schuldner wg. Werklohn schuldet, oder? Der Schuldner ist noch bei ihr beschäftigt.
Muss die Hinterlegung des geschuldeten Werklohns dann monatlich wiederkehrend erfolgen? Und was sind die Empfangsberechtigten der Hinterlegung, wohl alle Pfändungsgläubiger und die Drittschuldnerin, oder?
Danke